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Rechte bei Anullierung und Verspätung von Flügen nach der EU-Überbuchungsverordnung

Die EU Verordnung Nr. 261/ 2004 ist am 17.02.2005 in Kraft getreten und bringt wesentliche Änderungen für den Fluggast mit sich. Die Mindestrechte für Fluggäste werden für den Fall der festgelegt. Dies gilt sowohl für Linien- und Charterflüge als auch für Pauschalangebote.

Bei Überbuchungen und Annulierungen des Fluges haben die Fluggäste zum Beispiel Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet nach der Länge der Flugstrecke.

Die Höhe der Entschädigung beträgt gemäß Artikel 7 der Verordnung

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs kann sich um 50 % reduzieren, wenn dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zu seinem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird.

Bei Verspätungen von z.B. mehr als zwei Stunden bei Flügen von 1500 km oder weniger haben Passagiere jetzt einen Anspruch auf Betreuung. Dies kann vom Servieren einer Erfrischung bis zur nötig werdenden Hotelunterbringung reichen. Den Fluggästen muss angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche führen zu dürfen oder zwei Telefaxe oder E-mails zu versenden.

Geht das Flugzeug mehr als fünf Stunden zu spät an den Start, können die Betroffenen die Erstattung der Flugkosten in voller Höhe verlangen, wenn sie den Flug nicht mehr antreten wollen. Darüber hinaus besitzen sie einen Anspruch auf Rückbeförderung oder Umbuchung. Nicht zahlen muss die Fluggesellschaft jedoch, wenn sie den Passagier zwei Wochen vor dem Abflug über den Ausfall informiert hat oder ihn auf einen zeitnahen Alternativflug umbucht.

Wird der Flug aber wegen höherer Gewalt storniert, gelten andere Rechte.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 23.02.2018)