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4. Besonderheiten und Rechtsfolgen

a) Sonderveranstaltungen

Die wesentlichste Änderung des reformierten UWG ist der Wegfall des gesamten Sonderveranstaltungsrechts. Die Sommer- und Winterschlussverkäufe sowie die Jubiläums- und Räumungsverkäufe sind nicht mehr im Gesetz geregelt, so dass jeder Einzelhändler zu beliebigen Zeiten solche Verkaufsaktionen durchführen kann.

b) Gewinnabschöpfungsanspruch

Der Gewinnabschöpfungsanspruch in § 10 ist ein vollkommenes Novum im Gesetz. Er regelt die Abführung des Gewinns, der durch wettbewerbswidrige Maßnahmen auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde. Der Gewinn ist dabei an die Bundeskasse abzuführen. Die Motivation für Konkurrenten und Wettbewerbsschutzvereinigungen, diesen Anspruch geltend zu machen, ist daher eher gering.

c) Beseitigung und Unterlassen

Wer den §§ 3 ff. UWG zuwiderhandelt kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Die Ansprüche stehen zu
  1. jedem Mitbewerber
  2. rechtsfähigen Verbänden
  3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes aufgenommen sind (z.B. Verbraucherschutzverbände)
  4. den IHKn oder Handwerkskammern
Keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch steht dem vom unfairen Handeln betroffenen Vertragspartner zu.

Die Ansprüche verjähren in 6 Monaten, § 11 UWG.

Inhalt der Ansprüche kann also sein, dass der Wettbewerbsverletzer die Handlung unterlassen muss. Die Durchsetzung kann auch zwei Wegen erfolgen:

aa) Außergerichtliche Durchsetzung

Im Kosteninteresse ist zunächst die außergerichtliche Einigung zu versuchen. Hierzu wird dem unlauteren Wettbewerber eine Abmahnung zugestellt, die das Verhalten rügt. Regelmäßig wird mit dieser Abmahnung eine Unterlassungserklärung verknüpft werden, nach der sich der unlautere Wettbewerber verpflichtet im Falle der Wiederholung oder Nichtbeseitigung ein Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen.

Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte dem Abmahner regelmäßig die Kosten zu erstatten. Die Rechtsprechung kennt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

bb) Gerichtliche Durchsetzung

Ist die außergerichtliche Durchsetzung erfolglos, kann das Beseitigungs- oder Unterlassungsbegehren mit einer Klage vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden (sog. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage). Das Gericht stellt hier in einem Beschluss bei einer einstweiligen Verfügung oder in einem Urteil bei einer Klage fest, ob das Verhalten in Zukunft zu unterlassen ist oder nicht. Gleichzeitig legt es fest, ob und in welcher Höhe für den Fall einer Wiederholung ein Ordnungsgeld zu leisten ist.

Wiederholt nun der Verurteilte sein Tun, so wird vom Gericht ein Ordnungsgeld festgesetzt. Der Verurteilte muss dieses Ordnungsgeld nun an die Staatskasse zahlen. Zahlt er diese Buße nicht, kann sie auch ersatzweise in Form einer Haftstrafe durchgesetzt werden. Die Prozesskosten hat auch hier in der Regel der Verurteilte zu tragen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)