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Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechtes

Vorbemerkung: Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) ist erstmalig im Jahr 1896 in Kraft getreten. Es wurde zum 8. Juli 2004 grundlegend überarbeitet und reformiert. Es bringt dem deutschen Wettbewerbsrecht einige Neuerungen, behält diverse Vorschriften bei und übernimmt einen Teil der bisher gefestigten BGH-Rechtsprechung ins Gesetz. Im wesentlichen werden einige wettbewerbswidrige Handlungen ausdrücklich im Gesetz benannt und beschrieben.

1. Zweck des Gesetztes

Das UWG hat verschiedene Schutzzwecke. Geschützt werden sollen vor allem: In § 1 UWG wird die von der Rechtsprechung seit langem anerkannte Schutztrias festgelegt, wonach das UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und dem Interesse der Allgemeinheit dient.

§ 2 enthält Definitionen essentieller im Gesetz verwendeter Begriffe, wie z.B. der Wettbewerbshandlung, des Marktteilnehmers und des Mitbewerbers.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)