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5. Verwaltungsrecht im Tourismus

Im Tourismus findet das Verwaltungsrecht vorwiegend Anwendung, wenn  es um die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Vorhaben geht. Da nicht alle möglichen Genehmigungen erschöpfend erörtert werden können seien drei Beispiele hier herausgegriffen.

a) Gewerbeerlaubnis

Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gewerbes genehmigungsfrei. Das bedeutet, dass derjenige der ein Gewerbe betreibt nicht unbedingt eine behördliche Erlaubnis benötigt. Er muss da Gewerbe jedoch beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Für bestimmte Gewerbe wird jedoch eine Erlaubnis benötigt. Die betrifft auf dem Gebiet des Tourismus den Betrieb von privaten Krankenanstalten, die Schaustellung von Personen (Peepshow, Schlammringkämpfe u.ä.), die Abhaltung von "Tanzlustbarkeiten", das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele, Versteigerungsgewerbe. Maklertätigkeiten, gewerbliche Beförderung von Personen, Betrieb von Gaststätten und Herbergen für acht und mehr Gäste (Hotel, Pensionen, Jugendherbergen...).
Nicht erlaubnispflichtig, aber doch auch anmeldungspflichtig sind die Veranstaltung von Wochenmärkten, Volksfesten und Messen.

b) Genehmigungen für Werbemaßnahmen

Werbemaßnahmen benötigen unter Umständen auch eine Genehmigung.  So ist zum Beispiel für Werbeschilder eine Baugenehmigung einzuholen, wenn die Werbefläche mehr als 0,6 m² (Berliner Recht) beträgt und die Werbetafeln nicht fest mit dem Boden oder baulichen Anlagen (Gebäude, Masten ...) verbunden sind.
Das Verteilen von Flugblättern auf der Straße kann sofern es sich im üblichen Maß der Straßennutzung hält, und zu keinen Beeinträchtigungen der Öffentlichkeit führt (z.B. durch riesige Papiermengen) als gewöhnlicher Gemeingebrauch der Straßen angesehen werden. Dieser ist nicht genehmigungspflichtig. Geht die Werbemaßnahme aber über die gewöhnliche Straßennutzung hinaus (Aufstellen von Schildern und Sitzgelegenheiten, große Menschenansammlungen ...) so ist beim Ordnungsamt eine Erlaubnis zu beantragen.

c) Veranstaltungen

Veranstaltungen können unter mehrerlei Hinsicht Genehmigungen erfordern.
Versammlungen (Ansammlungen von mehr als sieben Menschen zum Zweck er Kundgabe eines gemeinsamen -politischen - Willens) sowie Volksfeste und religiöse Feiern sind grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig. Dies folgt aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.
Versammlungen, Volksfeste und religiöse Aufzüge unter freiem Himmel müssen jedoch bei der zuständigen Polizeibehörde mindestens 48 Stunden vor der Veranstaltung angemeldet werden. Die Polizei hat dann die Möglichkeit eine solche Veranstaltung zu verbieten. Ein solches Verbot ist ein Verwaltungsakt.
Ausgenommen von der Versammlungsfreiheit ist der Bereich des Bannkreises (Gebiet rund um parlamentarische Einrichtungen des Staates). Versammlungen in diesen Bereichen sind stets verboten und müssen in Ausnahmefällen beantragt und genehmigt werden.
Findet eine Versammlung statt, so steht diese unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Das heißt, dass die Polizei diese Versammlung nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. gewalttätiger Verlauf) auflösen kann und während der Dauer die üblichen polizeilichen Maßnahmen unterlassen muss.
Veranstaltungen können auch genehmigungsbedürftig sein, sofern diese über die übliche Gemeinnutzung der Straßen hinausgehen. Ein Kinderfest auf einem Parkplatz ist damit auch erlaubnispflichtig.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)