5. Einstweiliger Rechtsschutz
Mitunter dauert ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht viel zu lange,
um einen rechtzeitigen Schutz gegen Maßnahmen von Behörden zu
bieten.
Beispiel:
Dr. M plant wie jedes Jahr zu seinem Geburtstag eine Demonstration
für Liebe und Frieden, bei der viele Anhänger einer bestimmten
Musikrichtung teilnehmen. Die Demonstranten werden begleitet von Wägen,
von denen Musik ertönt. Der Polizeipräsident des zuständigen
Bundeslandes ist der Meinung, die sei gar keine Demonstration, da es nicht
um politische Inhalte, sondern nur ums Feiern ginge. Deshalb verbietet
er diese Veranstaltung und ordnet die sofortige Vollziehung an. Eine Klage
vor den Verwaltungsgericht kann hier leicht ein Jahr und länger dauern.
Dr. M benötigt also einstweiligen Rechtsschutz.
Wiederherstellung/Aussetzung der sofortigen Vollstreckbarkeit beim Verwaltungsakt
Handelt es sich bei dem Behördenhandeln, gegen welches vorzugehen
ist um einen
Verwaltungsakt, so hat dieser auch im
Regelfall
aufschiebende Wirkung. Möchte man gegen
die aufschiebende Wirkung vorgehen oder hat die Behörde die sofortige
Vollziehung angeordnet und man möchte hiergegen vorgehen, so gibt
es hierfür ein eigenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht;
§
80 V VwGO.
Dieses verspricht Aussicht auf Erfolg, wenn
-
es sich tatsächlich um einen Verwaltungsakt handelte,
-
die Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt tatsächlich
rechtswidrig gewesen sein könnte und,
-
durch eine sofortige Vollziehung oder Nichtvollziehung kein irreparabler
Schaden entstehen würde.
Diese Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mach jedoch nur dann
Sinn, wenn der Verwaltungsakt auch tatsächlich angegriffen wird, da
er ja sonst
rechtswirksam werden würde.
Dr. M könnte also gegen das Verbot vorgehen, indem
er zunächst einen Antrag vor dem Verwaltungsgericht auf Herstellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt stellt
und gleichzeitig Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt.
Einstweilige Verfügung
Fälle, in denen es nicht um einen Verwaltungsakt geht, hält das
Verfahrensrecht die Möglichkeit der einstweiligen Verfügungen
bereit;
§ 123 VwGO.
Das Auto des B ist von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt
worden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass dieses Auto dem
Verbrecher V gehört und möchte es, nun, da V verurteilt ist verwerten
(Einziehung von Sachen im Strafprozess ist möglich). B will dies
verhindern. Er beantragt per einstweiliger Verfügung, dies zu unterlassen.
Einstweilige Verfügungen können jedoch nur ergehen, wenn ein
Verfügungsanspruch und eine Verfügungsgrund bestehen.
Der Verfügungsanspruch ist das Recht überhaupt ein bestimmtes
Handeln oder Unterlassen von einer Behörde verlangen zu können.
Eine einstweilige Verfügung gegen die Behörde in Bezug auf eine
Leistung, die die Behörde sowieso nicht erbringen müsste
ist daher aussichtslos.
Ein Verfügungsgrund ist nur gegeben, wenn eine Eilbedürftigkeit
vorliegt. Dabei darf der Richter jedoch nicht die Entscheidung in der Hauptsache
vorwegnehmen.
Der B wird per einstweiliger Verfügung noch nicht die
Herausgabe des Autos erwirken können, sondern nur die Unterlassung
der Veräußerung. Ob das Auto tatsächlich dem B gehört
und an diesen herauszugeben ist, muss in der Hauptverhandlung geklärt
werden.
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