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Der Beherberungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, mit wesentlichen Elementen aus dem Mietvertrag. Aufgrund eines solchen Vertrages werden Leistungen erbracht, wie die Vermietung von Räumen, Bewirtung, Aufbewahrung von Gepäck (Verwahrung), Bewirtung (Werkvertrag) und ähnliches. Deshalb sieht das Gesetz für diese Art von Vertrag besondere Rechte vor.

Berherberungsverträge werden geschlossen, wenn einem Gast gewerblich Unterkunft gewährt wird (z.B. in Hotel, Pension, Jugendherberge u. s. w.).

Haftung von Gastwirten

Zusätzlich zur üblichen Haftung des Gastwirtes aus dem Mietvertrag sehen die §§ 701 ff. BGB die verschärfte Haftung des Gastwirtes für die vom Gast eingebrachten Sachen vor. Hierbei ist weder ein Vertragsabschluss zwischen Gast und Gastwirt noch irgend ein Verschuldnen des Gastwirtes erforderlich. Dafür werden aber nur Sachschäden des Gastes erfasst. Die Haftung des Gastwirtes wird auch wertmäßig begrenzt. und zwar haftet der Gastwirt maximal bis zum hundertfachen des Übernachtungspreises für eine Nacht. Mindestens jedoch 600 € maximal aber 3.500 €.
Beispiel:
Bei einem Hotelpreis für eine Nacht in Höhe von 25,00 € beträgt die maximale Haftsumme 25,00 x 100 = 2.500,00 €. Bei Übernachtungspreisen unter 6 € beträgt die Haftungshöchstgrenze 600 €. Bei Übernachtungspreisen über 35 € beträgt der Haftungshöchstsatz 3.500,00 €.
Glücklicherweise gilt diese Rechtslage in fast allen EU-Staaten. Der Gastwirt kann sich auch nicht durch vertragliche Vereinbarungen aus dieser Haftungspflicht befreien.

Für Luxusgüter und Geld gelten andere Grenzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzlich können Gastwirte sich auch allgemeiner Geschäftsbedingungen bedienen. Auf diese ist jedoch auch die §§ 307 ff. BGB anzuwenden. Empfehlungen, wie diese Klausel aussehen können wurden durch den DEHOGA, sowie durch die International Hotel Association (IHA) und die Universal Federation of Travel Agents (UFTAA) gegeben.

Vertragsabschluss

Der Abschluss eines Beherbergungsvertrages erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Dabei wird das Angebot in der Regel durch eine schrifttliche oder mündliche Buchung des Gastes abgegeben. Hierbei gilt, dass bei einem schriftlichen Angebot die Annahmefrist des Gastwirtes bei einer postalischen Beförderung bei einer Woche und bei einer Bestellung per Fax bei 4 Tagen liegt. Für E-mail-Bestellungen sind die Fristen eher kürzer.
Es ist aber auch denkbar, dass das Hotel durch einen Angestellten (Vertreter) ein Vertragsangebot abgibt. Diese muss dann durch den Gast angenommen werden.
Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen eine schnelle Antwort nicht mehr möglich ist, ist teilweise auch § 151 BGB anzuwenden, die Annahme ist wegen Verkehrsüblichkeit nicht empfangsbedürftig. Ein Schweigen ist jedoch trotzdem keine Annahme.

Verträge von Reiseveranstaltern mit dem Hotel

Häufig werden zwischen Hotel und Reiseveranstalter Verträge geschlossen, in denen der Reiseveranstalter das Recht erwirbt, über die Hotelplätze zu verfügen. Hierbei wird zwischen drei Vertragstypen unterschieden: Ein Rücktritt von Reservierungen kann zwischen Veranstalter und Hotel vereinbart werden. Das Rücktrittsrecht kann auch stillschweigend vereinbart werden oder sich aus einem Handelsbrauch ergeben (bei Rücktritten bis zu 3-4 Wochen vor Anreise - dieser Handelsbrauch ist in der Rechtsprechung jedoch umstritten)

Pflichten zwischen Gast und Beherberungswirt

Den Gast trifft entsprechend der gemeindlichen Regelungen immer die Meldepflicht. Es besteht aber keine Pflicht, dass der Gast sich gegenüber dem Gastwirt ausweisen muss, da dieser kein Recht darauf hat, die Identität des Gastes zu erfahren. Ein Einschreiben unter fremdem Namen im Hotel ist also möglich.

Auch bei einer Verhinderung des Gastes, besteht dessen Pflicht, die Mietforderungen zu zahlen; § 537 BGB.
Kann der Gast eine Hotelleistung aber nicht in Anspruch nehmen so besteht das Recht, den Preis zu mindern, und zwar um die ersparten Kosten des Hoteliers, diese betragen 10-20 % bei vereinbartem Frühstück, 30 % bei Halbpension und 40 % bei Vollpension.
Dies entspricht auch den Empfehlungen der DEHOGA zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Vertragsausfhebung.

Dass eine Anreise bis zum bestimmten Zeitpunkt vereinbart war, bedeutet nicht, dass danach Zimmer anderweitg vergeben werden dürfen, es sei denn, dies war vertraglich so vereinbart. Allerdings ist eine Vergabe an Dritte am nächsten Tag ab mittags nach Treu und Glauben zulässig, wenn bis dahin keine Rückmeldung des Gastes erfolgte.

Der Gast selbst hat in der Regel das Recht am Anreisetag ab 14.00 Uhr das Zimmer zu beziehen. Am Tag der Abreise hat er bis 12.00 Uhr das Zimmer zu verlassen. Anderweitge vertragliche Vereinbarungen sind zulässig. Ebenso ist es zulässig, dass der Gast, sofern er das Zimmer nicht bis 12 Uhr verlässt und sich beim Vermieter abmeldet (z.B. durch Zahlung des Preises, Rückgabe des Schlüssels), die Miete für den Folgetag auch noch zu entrichten hat, auch wenn er noch am selben Tag abreist.

Grundsätzlich darf auf Hotelzimmern kein Besuch empfangen werden oder Dritte zur Übernachtung eingeladen werden. Tiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn dies vereinbart ist.

Für die Geltendmachung von Mängeln gilt das allgemeine Mietrecht. Mängel können bei Beherbergungsverträgen zum Beispiel sein:

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)