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Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

Schadensersatz neben der Leistung bei Unmöglichkeit nach § 280 BGB

Ob nun bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Schenkung) oder bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Kauf, Miete, Dienstvertrag) stets sind im Falle einer Unmöglichkeit die Rechtsfolgen des § 280 BGB zu berücksichtigen.

Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner der unmöglichen Leistung dem Gläubiger Schadensersatz zu leisten. Der Schaden des § 280 BGB umfassalle die tatsächlich entstandenen Kosten, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass die Leistung nicht erbracht wird.

Voraussetzung dafür ist lediglich das bestehen einer Vertragspflichtverletzung. Dabei ist die Unmöglichkeit der Erfüllung einer versprochenen Leistungspflicht immer eine Pflichtverletzung.

Der Schuldner kann sich nur aus der Haftung wegen Unmöglichkeit befreien, wenn er nachweisen kann, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 280 S.2 BGB enthält somit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners, der sich im Falle einer Vertragspflichtverletzung stets selbst entlasten muss (Exculpationsbeweis).

Der Umfang des Schadensersatzanspruches betrifft regelmäßig sämtliche Folgeschäden der Nichterfüllung. Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung des § 280 BGB regelt nicht die Rückgabe der Leistung oder die Ersatzbeschaffung, sondern nur die Schäden, die daraus folgen, dass die Leistung nicht erbracht wird.
Beispiel:

Im Rahmen des § 280 BGB können z.B. im Falle der nicht rechtzeitig zum Konzert auftretenden Künstlers die Kosten die Verlegungsmitteilungen in den Medien, nicht aber die Kosten eines Ersatzkünstlers erstattet werden.

Schadensersatz statt der Leistung § 283 BGB

Nach § 283 BGB kann der Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen, wie in § 280 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Es muss hier also lediglich eine Unmöglichkeit vorliegen und dem Schuldner muss der Nachweis des fehlenden Verschuldens misslingen.

Der Umfang des gewährten Schadensersatzanspruches unterscheidet sich jedoch von dem in § 280 BGB. Nach § 283 BGB geht es um die Umwandlung des Leistungsanspruches in einen Schadensersatzanspruch. Der Schuldner ist hier so zu stellen, als wäre die Leistung ordnungsgemäß erfüllt worden. Zu erstatten ist das so genannte positive Interesse.
Beispiel:

Im Rahmen des § 283 BGB hat der Schuldner der unmöglich gewordenen Leistung also auch die Kosten zu erstatten, die durch eine Ersatzbeschaffung einer ähnlichen Leistung entstanden sind.

Freiwerden von der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit nach § 275 BGB

Der Schuldner einer unmöglichen Leistung muss diese nicht mehr erbringen. Diese Rechtsfolge der Unmöglichkeit hängt nicht von einem Verschulden einer der Parteien ab, sondern gilt verschuldensunabhängig.

Anspruch auf die Gegenleistung durch den Schuldner § 326 BGB

Grundsätzlich entfällt mit dem Vorliegen der Unmöglichkeit einer Leistung auch der Anspruch des Schuldners auf die vereinbarte Gegenleistung. Bei bereits erfolgter Leistung kann der Gläubiger seine Leistung zurückfordern.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit der Leistung selbst verschuldet hat oder zum Zeitpunkt der Unmöglichkeit in Annahmeverzug war.
Beispiel:

Der Konzertveranstalter K organisiert um 18.00 Uhr einen Auftritt des Opernsängers O. O Erscheint erst um 21.00 Uhr. Die Gäste sind bereits gegangen. Hier hat O keinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
Kommt O jedoch zu spät, weil ihn die Limousine des K zu spät vom Flughafen abgeholt hat, so hat O weiterhin Anspruch auf sein Entgelt, da dieses Verschulden in den Zuständigkeitsbereich des K fällt.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284 BGB

Nach § 284 BGB kann der Schuldner bei Unmöglichkeit die Erstattung vergeblich gemachter Aufwendungen verlangen. Der Gläubiger hat hier jedoch ein Wahlrecht zwischen den Rechte aus § 283 und denen aus § 284 BGB.
Beispiel:
Der Konzertveranstalter K hat den Opernsängers O engagiert. O sagt kurzfristig ab, weil er selbstverschuldet einen Autounfall erlitten hat. K kann nun von O die Erstattung der Kosten für das Konzert verlangen (Saalmiete, Werbung u.s.w.)

Stellvertretendes Commodum §§ 285, 326 III BGB

Erhält der Schuldner der unmöglichen Leistung für die ausgefallene Leistung einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger diesen Ersatz verlangen. Er bleibt in diesen Fällen jedoch zur Gegenleistung verpflichtet.
Beispiel:
Der Autohändler A verkauft einen Gebrauchtwagen an den Käufer K. Noch bevor K das Fahrzeug abholen kann, wird es durch Dritte gestohlen. A kann nun nicht mehr liefern, K muss das Auto nicht bezahlen. Erhält A jedoch von der Versicherung den Wert des Fahrzeuges ausgezahlt, kann K verlangen, die Versicherungssumme ausgezahlt zu bekommen. Er muss dann allerdings auch den vereinbarten Kaufpreis bezahlen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)