Vertrag zugunsten Dritter/ Maklerverträge
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Beteiligten keine Vertretung gewollt
haben.
Makler
Vertrag zugunsten Dritter
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
a) Der Makler
Grundsätzlich kein Vertreter ist der
Makler. Dieser vermittelt nur
Verträge und hat selbst keine Abschlussbefugnis. Häufig treten Makler im Tourismus in Form von Reisebüros auf. Die Reisebüros
bieten die einzelnen Reisen an, sind dem Reisenden behilflich bei der Auswahl
des Veranstalters, des Reiseortes und der sonstigen Leistungen und helfen
bei der Berechnung des Reisepreises. Der Kunde selbst gibt dann das Angebot
in Form seiner Buchung ab. Das Reisebüro kann diese Angebote aber
nicht selbst annehmen. Vielmehr werden die Angebote vom Makler an den Reiseveranstalter
weitergeleitet. Dieser nimmt das Angebot dann in Form der Buchungsbestätigung
an.
Erkennbar sind die Reisebüros, die eine Maklertätigkeit ausüben
daran, dass hier die Reiseangebote vieler Veranstalter ausgelegt und
vermittelt werden.
Wird das Reisebüro von nur einem Veranstalter betrieben, also nur
von diesen Veranstalter Reisen angeboten, kann man hier nicht von einem Makler
reden. Oftmals haben diese Filialen des Reiseveranstalters auch die Vertretungsmacht
zum Abschluss der Reiseverträge.
b) Vertrag zugunsten Dritter
In einigen Fällen handelt eine Person für eine Dritten, ohne
Vertreter sein zu wollen.
Beispiel:
- Der Alois geht in eine Reisebüro und bucht für
sich, seine Frau und seine zwei Kinder einen Flug nach Hamburg.
In Fällen der Vertretung kommt der Vertrag zwischen dem Vertretenen
und dem Vertragspartner zustande. Es kommt jedoch vor, dass der Handelnde
selbst verpflichtet werden will und nur Dritte durch den Vertragsabschluss
begünstigen will. Er schließt hier einen
Vertrag zugunsten Dritter
ab.
Alois ist also derjenige, der als Vertragspartner angesehen
werden will und wohl auch die Reise bezahlt. Er vertritt nicht seine Frau
und die Kinder, sondern schließt einen Vertrag zugunsten Dritter ab. Die Dritten werden jedoch berechtigt, aus dem Vertrag die Erfüllung der Leistungen zu verlangen. (sog. echter Vertrag zugunsten Dritter)
Anders wäre es hier, wenn der Alois für einen Arbeitskollegen
Xaver gebucht hätte. Hier hat er im Zweifel nicht die Verpflichtungen
aus dem Vertrag übernehmen wollen, sondern wollte dass Xaver
Vertragspartner wird. Hier ist ein Fall von Vertretung
gegeben.
c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Auch kann eine Person einen Vertrag abschließen, die nur diese Person
berechtigt. Eine Dritte Person erwirbt hier anders als beim Vertrag zugunsten
Dritter keine Rechte aus dem Vertrag. Kommt es jedoch auch zu Schadensersatzansprüchen
aus Pflichtverletzungen dieses Vertrages, so kann auch ein Dritter berechtigt
sein, diese im eigenen Namen geltend zu machen, wenn er in den Schutzbereich
dieses Vertrages einbezogen ist. Diese Einbeziehung in den Schutzbereich
findet nur dann statt, wenn der Vermieter erkennen konnte, dass Dritte
den Vertragsgegenstand ebenfalls nutzen würden und der Personenkreis
dieser Drittpersonen eng begrenzt ist.
Beispiel:
A mietet eine Ferienwohnung auf Usedom um dort den Urlaub zu
verbringen. Für den Vermieter ist es klar, dass der A die 4-Bett-Wohnung
nicht allein nutzen wird, sondern seine Familie ihn begleitet. Verletzt
sich nun eines der Familienmitglieder an einem kaputten Türgriff,
so ist dieser Schaden von der Schutzwirkung des Mietvertrages erfasst.
Kommt ihn aber der Arbeitskollege in der Ferienwohnung besuchen und
verletzt sich dabei an der Türklinke, so fällt dieser Schaden
nicht mehr unter den Schutzbereich, da für den Vermieter nicht absehbar
war, dass K sich in der Wohnung aufhalten würde. K gehört
nicht mehr zum begrenzten Personenkreis.
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