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3. Abschluss eines Geschäftes mit Minderjährigen

Bei Beteiligung von Minderjährigen gelten beim Abschluss eines Vertrages oder eines anderen Geschäftes besondere Regeln.

a) Rechtsstellung vom Minderjährigen

Laut Gesetz ist minderjährig, wer das 18 Lebensjahr nicht vollendet hat. Je nach Alter haben die Minderjährigen haben jedoch unterschiedliche Rechtsstellungen.

Minderjährige sind grundsätzlich auch rechtsfähig, jedoch nur begrenzt geschäftsfähig.

Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen beschreibt eine Voraussetzung unter der jemand deliktisch haftet. Deliktische Haftung meint hier die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Davon zu unterscheiden ist die strafrechtliche Verantwortung. Kinder unter 7 Jahren haften für Delikte grundsätzlich nicht. Ist das Kind Verursacher eines Unfalls im Straßenverkehr geworden, so erhöht sich die Altersgrenze sogar auf 10 Jahre. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass Schäden an geparkten Fahrzeugen nicht zum Straßenverkehr gehören. Hier liegt die obere Altergrenze somit noch bei 7 Jahren.
Zwischen 7 und 18 Jahren ist darauf abzustellen, ob die Minderjährigen, die den Schaden verursacht haben fähig sind, ihr Verhalten als falsch einzuschätzen.

b) Geschäfte mit Minderjährigen

aa)  Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähige können selbst keine vertraglichen Geschäfte eingehen. Die von Geschäftsunfähigen geschlossenen Verträge sind immer nichtig. Einziger Berechtigter ist der gesetzliche Vertreter.

Zu beachten ist, dass bei bestimmten Geschäften (Kreditvertrag, Grundstückskaufvertrag) auch die Handlung durch die gesetzlichen Vertreter ungenügend ist. Hier muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes §§ 1643, 1821, 1822 BGB eingeholt werden.

Ein Geschäftsunfähiger kann jedoch Bote sein.

bb)  volle Geschäftsfähigkeit

Die volle Geschäftsfähigkeit berechtigt zum selbständigen Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften innerhalb der Rechtsordnung. Sie tritt mit erreichen des 18. Lebensjahres ein.

cc)  beschränkte Geschäftsfähigkeit

Bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Geschäft des Minderjährigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wirksam.

i) Verfügung ohne rechtlichen Nachteil

Ein vom beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenes Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn die Verfügung oder Verpflichtung ohne einen rechtlichen Nachteil für den Minderjährigen erfolgt. Dabei wird die Begünstigung nicht aus wirtschaftlicher sondern aus rechtlicher Sicht betrachtet.

Es kommt also lediglich darauf an, ob aus diesem Geschäft selbst eine Verpflichtung oder ein Rechtsverlust für den Minderjährigen entsteht.

ii) Der Taschengeldparagraph

Das nachteilige Geschäft ist wirksam, wenn nach dem früher so genannten "Taschengeldparagraph" § 110 BGB der Minderjährige seinen Teil der Leistung aus ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln sofort bewirkt. Es müssen hier mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit der Minderjährige diese Geschäfte abschließen kann: Achtung: Sonderfall:

iii) Geschäfte im Zusammenhang mit genehmigter Erwerbstätigkeit

Nach §§ 112, 113 BGB sind auch die Geschäfte mit Minderjährigen wirksam, die im Zusammenhang mit genehmigten Erwerbstätigkeiten geschlossen werden.

iv) Vorherige Einwilligung der Eltern

Auch zur Wirksamkeit des Geschäftes mit Minderjährigen führt es, wenn die Eltern in das Geschäft eingewilligt haben. Eine Einwilligung ist dabei immer eine vor dem Geschäft gegebene Zustimmung.

v) Nachträgliche Genehmigung der Eltern

Alle anderen von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen nachteiligen Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam. Erst die nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) kann das Geschäft wirksam werden lassen. Der Minderjährige kann das Geschäft auch selbst genehmigen, nachdem er 18 Jahre geworden ist.
Beispiel: Bei größeren Rechtsgeschäften (Darlehen, Grundstücksgeschäfte, langfristige Arbeitsverhältnisse, Einstieg in die berufliche Selbständigkeit ...) reicht die Zustimmung der Eltern allein nicht aus. Hier ist die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig.

Die Eltern haben jdoch in den meisten Fällen das Recht zu entscheiden, ob das vom Minderjährigen geschlossene Geschäft wirksam sein soll.

Will der Geschäftspartner des Minderjährigen Klarheit darüber, ob das Geschäft nun rechtswirksam ist. So muss er die Eltern des Minderjährigen auffordern, ihre Zustimmung zu erteilen. Diese können dann Zustimmen und das Geschäft wirksam werden lassen oder ablehnen und das Geschäft damit scheitern lassen. Äußern sie sich überhaupt nicht, so gilt die Zustimmung zwei Wochen nach der Aufforderung als verweigert. Der Vertragspartner des Minderjährigen kann bis zur erteilung der Genehmigung das Geschäft widerrufen § 109 I BGB. Vorsicht ist hier allerdings geboten, wenn der Vertragspartner die Eltern bereits zur Genehmigung aufgefordert hat. Dann kann der Widerruf als widersprüchliches Verhalten (Venire contra factum proprium) gem. § 138 BGB nichtig sein.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)