3. Abschluss eines Geschäftes mit Minderjährigen
Bei Beteiligung von
Minderjährigen gelten beim Abschluss eines Vertrages oder eines anderen
Geschäftes besondere Regeln.
a) Rechtsstellung vom Minderjährigen
Laut Gesetz ist minderjährig, wer das 18 Lebensjahr nicht vollendet
hat. Je nach Alter haben die Minderjährigen haben jedoch unterschiedliche Rechtsstellungen.
Minderjährige sind grundsätzlich auch rechtsfähig,
jedoch nur begrenzt geschäftsfähig.
Die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen beschreibt eine Voraussetzung unter
der jemand deliktisch haftet. Deliktische Haftung
meint hier die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Davon zu unterscheiden ist die strafrechtliche
Verantwortung. Kinder unter 7 Jahren haften für Delikte grundsätzlich
nicht. Ist das Kind Verursacher eines Unfalls im Straßenverkehr geworden, so erhöht sich die Altersgrenze sogar auf 10 Jahre. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass
Schäden an geparkten Fahrzeugen nicht zum Straßenverkehr gehören. Hier liegt die obere Altergrenze somit noch bei 7 Jahren.
Zwischen 7 und 18 Jahren ist darauf abzustellen, ob die Minderjährigen, die den Schaden verursacht haben fähig sind, ihr Verhalten als falsch einzuschätzen.
b) Geschäfte mit Minderjährigen
aa) Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähige können selbst keine vertraglichen Geschäfte
eingehen. Die von Geschäftsunfähigen geschlossenen Verträge
sind
immer nichtig. Einziger Berechtigter ist der gesetzliche Vertreter.
Zu beachten ist, dass bei bestimmten Geschäften (Kreditvertrag,
Grundstückskaufvertrag) auch die Handlung durch die gesetzlichen Vertreter
ungenügend ist. Hier muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes §§ 1643,
1821, 1822 BGB eingeholt werden.
Ein Geschäftsunfähiger kann jedoch Bote
sein.
bb) volle Geschäftsfähigkeit
Die volle Geschäftsfähigkeit berechtigt zum selbständigen
Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften
innerhalb der Rechtsordnung. Sie tritt mit erreichen des 18. Lebensjahres
ein.
cc) beschränkte Geschäftsfähigkeit
Bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Geschäft des Minderjährigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wirksam.
i) Verfügung ohne rechtlichen Nachteil
Ein vom beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenes
Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn die Verfügung oder Verpflichtung
ohne einen rechtlichen Nachteil für den Minderjährigen erfolgt. Dabei wird die Begünstigung nicht aus
wirtschaftlicher sondern aus rechtlicher Sicht betrachtet.
Ein Kaufvertrag über einen neuen Mercedes Benz zum
Preis von 100,00 € ist nicht begünstigend, obwohl es sich um ein wirtschaftlich
äußerst vorteiliges Geschäft handeln könnte. Der Nachteil besteht darin, dass der Minderjährige den Kaufpreis selbst zahlen muss und damit direkt durch das Geschäft zur Leistung verpflichtet wird.
Die Schenkung des selben Autos hat dagegen für den Minderjährigen
keinen rechtlichen Nachteil. Er muss nichts leisten, um den Vertrag zu erfüllen. Das gilt sogar dann, wenn der Minderjährige nach dem Erwerb zur Zahlung von Steuern und Versicherungen herangezogen werden wird.
Es kommt also lediglich darauf an, ob aus diesem Geschäft selbst
eine Verpflichtung oder ein Rechtsverlust für den Minderjährigen
entsteht.
ii) Der Taschengeldparagraph
Das
nachteilige Geschäft ist wirksam, wenn
nach dem früher so genannten "
Taschengeldparagraph" § 110 BGB der Minderjährige
seinen Teil der Leistung aus ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen
Mitteln sofort bewirkt. Es müssen hier mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit der Minderjährige diese Geschäfte abschließen kann:
- Der Minderjährige muss die Mittel extra für diesen Vertragsabschluss ("Junge hier ist das Geld für ein paar neue Schuhe") oder zur freien Verfügung ("Kauf Dir was schönes!") überlassen bekommen haben.
- Die Erziehungsberechtigten müssen mit der Überlassung des Geldes einverstanden gewesen sein. (Von Oma heimlich zugestecktes Geld ist kein Anwendungsfall des § 110 BGB)
- Der Minderjährige muss die Leistung sofort und vollständig von diesem Geld bezahlen können (eine Ratenzahlung, auch wenn sie vom Taschengeld geleistet werden könnte, ist dabei unzulässig)
Achtung: Sonderfall:A ist 16 und kauft sich vom
Taschengeld eine Lotterielos. (Wirksam wegen § 110 BGB) Er gewinnt
2.000,- € und kauft sich für 1.800,00 € einen supermodernen Laptop samt Software.
Hier ist der § 110 BGB unanwendbar. Grund ist, derjenige, der
ihm das Geld für das Los überlassen hatte genehmigte Verfügungen,
die in diesem Rahmen möglich sind. Liegt auf einmal ein bedeutend
höherer Betrag vor geht das Sorgerecht der Eltern vor.
iii) Geschäfte im Zusammenhang mit genehmigter Erwerbstätigkeit
Nach §§ 112, 113 BGB sind auch die Geschäfte
mit Minderjährigen wirksam, die im Zusammenhang mit
genehmigten Erwerbstätigkeiten
geschlossen werden.
M arbeitet mit der Genehmigung seiner Eltern als Zeitungsjunge.
Für die Fahrt zum Verlag und zurück kauft er sich eine Monatskarte.
Das Geschäft ist wirksam, weil die Einwilligung der Eltern auch die
Geschäfte abdeckt, die im Zusammenhang mit dieser Arbeit geschlossen
werden.
iv) Vorherige Einwilligung der Eltern
Auch zur Wirksamkeit des Geschäftes mit Minderjährigen führt es, wenn die Eltern in das Geschäft eingewilligt haben. Eine
Einwilligung ist dabei immer eine
vor dem Geschäft gegebene Zustimmung.
v) Nachträgliche Genehmigung der Eltern
Alle anderen von einem beschränkt Geschäftsfähigen
geschlossenen nachteiligen Rechtsgeschäfte sind
schwebend unwirksam. Erst die
nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) kann das Geschäft wirksam werden lassen.
Der Minderjährige kann das Geschäft auch selbst genehmigen, nachdem er 18 Jahre geworden ist.
Beispiel:
Der 17-jährige Johannes beginnt mit der Fahrschule ohne Zustimmung seiner Eltern. Nachdem er 18 geworden ist, setzt er die Fahrstunden fort. Hier hat er seine eigenen Geschäfte konkludent genehmigt und muss auch für die Fahrstunden bezahlen, die er vor Eintritt der Geschäftsfähigkeit genommen hat.
Bei größeren Rechtsgeschäften (Darlehen, Grundstücksgeschäfte, langfristige Arbeitsverhältnisse, Einstieg in die berufliche Selbständigkeit ...) reicht die Zustimmung der Eltern allein nicht aus. Hier ist die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig.
Die Eltern haben jdoch in den meisten Fällen das Recht zu entscheiden, ob das vom Minderjährigen geschlossene Geschäft wirksam sein soll.
Will der Geschäftspartner des Minderjährigen Klarheit darüber, ob das Geschäft nun rechtswirksam ist. So muss er die Eltern des Minderjährigen auffordern, ihre Zustimmung zu erteilen. Diese können dann Zustimmen und das Geschäft wirksam werden lassen oder ablehnen und das Geschäft damit scheitern lassen. Äußern sie sich überhaupt nicht, so gilt die Zustimmung zwei Wochen nach der Aufforderung als verweigert. Der Vertragspartner des Minderjährigen kann bis zur erteilung der Genehmigung das Geschäft widerrufen § 109 I BGB. Vorsicht ist hier allerdings geboten, wenn der Vertragspartner die Eltern bereits zur Genehmigung aufgefordert hat. Dann kann der Widerruf als widersprüchliches Verhalten (Venire contra factum proprium) gem. § 138 BGB nichtig sein.
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