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Abgabe und Zugang einer Willenserklärung

1. Willenserklärung

Definition: Eine Willenserklärung ist eine Erklärungen einer Person, die eine bestimmte Rechtsfolge bezwecken sollen. Die Willenserklärung im rechtlichen Sinne ist kein Realakt oder Wissenserklärung.

Beispiel:
Eine Willenserklärung ist zum Beispiel nicht: "Ich will nach hause!" oder "Gib mir mal die Fliegenklatsche". Auch wenn hier durchaus ein Wille erklärt werden kann. Es fehlt jedoch daran, dass der Erklärende tatsächlich rechtliche Folgen daran knüpft.

Eine Willenserklärung kann empfangsbedürftig (Kündigung, Vertragsangebot) oder nicht empfangsbedürftig (Testament, Auslobung) sein.

Sie können einseitig oder mehrseitig sein.
Beispiele:

a) Subjektiver Tatbestand - der Wille

Die Willenserklärung muss willentlich abgegeben werden. Die Entscheidung, ob bei Abgabe der Erklärung Handlungs- und Erklärungswille vorgelegen haben, erfolgt dadurch, dass man aus der Position eines objektiven Dritten einschätzen muss, wie der Erklärende die Erklärung wohl gemeint hat und was er genau bezweckt hat. (Lehre vom objektiven Dritten)
In der Praxis beurteilt der Richter die Situation meist nach Anhörung eines Zeugen oder einer Partei und schätzt ein, wie er die Sache gesehen hätte, wenn er dabei gewesen wäre.

b) Objektiver Tatbestand - die Erklärung

Eine Willenserklärung muss auch abgegeben, d.h. erklärt  werden.

Eine Willenserklärung erfolgt häufig ausdrücklich (schriftlich oder mündlich). Die Willenserklärung kann jedoch auch konkludent erfolgen.
Eine konkludente (konkludent = schlüssig) Willenserklärung liegt vor, wenn zwar nicht ausdrücklich erklärt wird, was man will, aber aus den Umständen hervorgeht, was gemeint ist.
Beispiel: Das Hinlegen von 0,80 € und das Wegnehmen einer Zeitung am Zeitungsstand ist auch wenn es wortlos erfolgt eine Willenserklärung, wenn der Verkäufer daran erkennen kann, dass der Erklärende die Zeitung kaufen will.

Vorsicht !
Die konkludente Willenserklärung richtet sich nicht immer direkt an den Erklärungsempfänger.
Beispiel:
Alois bestellt einen Staubsauger beim Versandhandel Ockermann. Einige Tage später wird ein Staubsauger geliefert. Es handelt sich um ein anderes als das bestellte Modell. Alois sagt sich - es sei ja kein Vertrag zustande gekommen, benutzt den Staubsauger unbekümmert und lehnt die Bezahlung der Rechnung ab. Durch die Benutzung ist hier bereits konkludent das Einverständnis mit dem Vertrag erklärt worden - Anders ist es, wenn Alois an Ockermann schreiben würde, er wolle das Modell nicht, müsse es jedoch vorübergehend benutzen, da der alte Staubsauger nicht funktioniere. Allerdings setzt er sich hier möglicherweise Schadensersatzansprüchen aus.

c) Abgabe und Zugang einer Willenserklärung

Definition : Abgeben ist das willentliche auf den Weg bringen der Erklärung, so dass unter normalen Umständen mit einem Erhalt der Erklärung durch den Empfänger zu rechnen ist.

Die Abgabe erfolgt unter Anwesenden durch Äußern der Zugang durch Vernehmen der Erklärung durch den Empfänger.

Unter Abwesenden: muss der Erklärende die Erklärung so auf den Weg bringen, dass Sie den Empfänger unter normalen Umständen auch erreicht (Also: keine Flaschenpost!)

Der Zugangerfolgt durch Eindringen in den Machtbereich des Empfängers und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch diesen - Telefonhörer, Briefkasten. (Wichtig für den wirksamen Widerruf)

Versteht der der Erklärungsempfänger das Erklärte nicht oder falsch, so gilt das als erklärt, was ein vernünftiger durchschnittlicher Dritter verstanden hätte.

Empfängt nicht der Empfänger selbst die Erklärung, sondern ein Dritter, so kann trotzdem die Erklärung zugegangen sein. Dies ist nur der Fall, wenn der Dritte Empfangsvertreter war. Empfangsvertreter sind meist Familienmitglieder oder Angestellte, die zum Empfang von Erklärungen ermächtigt sind. (Sekretärinnen ja, aber wohl nicht die Putzfrau)

Ist der Dritte nur Empfangsbote, d.h. er hat keine Empfangsvollmacht, so geht die Erklärung erst zu, wenn Sie den Empfänger oder einen Empfangsvertreter tatsächlich erreicht. (Empfangsboten können z.B. Nachbarn sein)

Verweigert der Empfänger die Annahme, so ist die Erklärung trotzdem zugegangen, wenn die Weigerung unberechtigt war. Bei einer Berechtigten Weigerung gilt die Erklärung als nicht zugegangen.

Beispiel:
Der E nimmt eine Kündigung nicht entgegen, weil er wegen fehlender Briefmarke Nachporto hätte bezahlen müssen. Die Verweigerung der Entgegennahme war berechtigt, die Kündigung ist nicht zugegangen.
Nimmt er sie jedoch nicht entgegen, weil er weiß, dass es sich um eine Kündigung handelt, so ist die Erklärung trotzdem zugegangen. Der Empfang wurde unberechtigt verweigert.

d) Widerruf

Willenserklärungen können im Normalfall nicht widerrufen werden. Willenserklärungen die auf den Abschluss eines Vertrages zielen, sind regelmäßig bindend; § 145 BGB.

Eine Ausnahme besteht, wenn das Gesetz ausdrücklich regelt, dass ein Widerruf zulässig sein soll und im Falle des § 130 BGB.
Der Widerruf bewirkt, dass die Willenserklärung als nicht abgegeben gilt.

§ 130 BGB

Der Widerruf muss dem Erklärungsempfänger früher als die eigentliche Willenserklärung oder wenigstens gleichzeitig zugehen, d. h. der Widerruf muss früher oder gleichzeitig mit der eigentlichen Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers kommen. Der Herrschaftsbereich beginnt bei normaler Briefpost am Briefkasten! Bei Postfächern beginnt der Empfangsbereich mit der Möglichkeit des Empfängers die Post abzuholen, bei Einschreiben jedoch erst mit der tatsächlichen Abholung des Einschreibens von der Post. (Achtung! behördliche Bescheide, Klagen, Mahnbescheide und Ähnliches gelten auch als zugegangen, wenn sie beim Postamt zur Abholung niedergelegt wurden)
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Widerrufes ist zunächst der Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung und dann der Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung zu ermitteln und der frühere Zeitpunkt festzustellen.
Auf die Kenntnis des Erklärungsinhaltes kommt es im Rahmen von § 130 BGB nicht an!

Weitere gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten bestehen

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)