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3. Der Vertragsinhalt als Gegenstand der Einigung

Ein Vertrag kommt zustande, wenn über die wesentlichen Bestandteile eine Einigung erzielt wurde.

Inhaltliche Übereinstimmung: heißt dabei nicht wörtliche Übereinstimmung. 
Es muss nur eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile vorliegen. Wesentliche Vertragsbestandteile werden nach dem Vertragstyp unterschieden. Wesentliche Bestandteile sind in der Regel nur Leistung und Gegenleistung.

Beispiel:

über die wesentlichen Vertragsbestandteile muss Konsens (Einigkeit) bestehen.

Dabei gilt jedoch die Regel, dass eine falsche Bezeichnung des Vertragsgegenstandes nicht schadet, wenn beide Parteien sich im Grunde einig sind. (falsa demonstracio non nocet )

Dissens (Gegenteil von Konsens = Uneinigkeit):

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)