3. Der Vertragsinhalt als Gegenstand der Einigung
Ein Vertrag kommt zustande, wenn über die
wesentlichen Bestandteile
eine
Einigung erzielt wurde.
Inhaltliche Übereinstimmung: heißt dabei nicht wörtliche Übereinstimmung.
Es muss nur eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
vorliegen. Wesentliche Vertragsbestandteile werden nach dem Vertragstyp unterschieden. Wesentliche Bestandteile sind in der Regel nur Leistung und Gegenleistung.
Beispiel:
-
im Kaufvertrag reicht es aus, wenn
man sich über die Kaufsache einig ist, und den Preis festgelegt hat.
Sonstige Modalitäten, wie Übergabe der Sache, besondere Gewährleistungspflichten,
Liefertermin, Rückgaberechte u.ä. werden auch Vertragsbestandteil
sind für den Abschluss des Vertrages jedoch nicht zwingend notwendig.
- Beim Dienst- und Werkvertrag ist die Höhe der Vergütung
kein wesentlicher Vertragsbestandteil, da hier falls keine Einigung getroffen
wurde der "übliche" Preis zu zahlen ist. vgl. §§ 612 I,
632 I BGB. Hier ist also nur die eigentliche Leistung wesentlicher Vertragsbestandteil.
über die wesentlichen Vertragsbestandteile muss Konsens
(Einigkeit) bestehen.
Dabei gilt jedoch die Regel, dass eine falsche Bezeichnung
des Vertragsgegenstandes nicht schadet, wenn beide Parteien sich im Grunde
einig sind. (falsa demonstracio non nocet )
Dissens (Gegenteil von Konsens = Uneinigkeit):
-
bezüglich der wesentlichen Vertragsbestandteile
hat zur Folge, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.
-
bezüglich der Nebenvereinbarungen, ist
zu untersuchen, ob die Parteien den Vertrag ohne diese Regelung geschlossen
hätten. Ist dies der Fall, gilt der Vertrag trotzdem als zustande gekommen;
§ 140 BGB.
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