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1. Die Abgrenzung Werkvertrag - Dienstvertrag - Arbeitsvertrag

a) Abgrenzung Werkvertrag - Dienstvertrag

In § 631 BGB wird der Werkvertrag wie folgt umrissen:
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Dem Auftraggeber kommt es beim Werkvertrag also auf die Herstellung eines Werkes an. Dabei muss es sich nicht um ein Werkstück im wörtlichen Sinne handeln. Es reicht aus, dass er am Ende der Tätigkeit ein bestimmter erfolg steht. (Werkvertrag ist z.B. Der Auftrag zur Reparatur eines Fahrzeuges- Ergebnis: das der Fehler ist behoben; Eine Busfahrt nach München- Ergebnis: der Reisende steht am Zielort)

Hingegen beschreibt § 611 BGB den Dienstvertrag wie folgt:

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der Auftraggeber erteilt beim Dienstvertrag also nur einen Auftrag zum Tätigwerden. Ein Ergebnis will und kann der Beauftrage überhaupt nicht garantieren. (Ein Dienstvertrag liegt z.B. dem Vertrag über eine Massage vor - Der Masseur schuldet die Vornahme der Massage, nicht jedoch, dass diese auch die gewünschte Wirkung hat)

b) Der Arbeitsvertrag als besondere Form des Dienstvertrages

Bei einem Arbeitsvertrag kommt es dem Arbeitgeber stets darauf an, dass der Arbeitnehmer für ihn tätig wird. Für das Ergebnis allerdings muss stets der Arbeitgeber geradestehen.

Merke:
Der Arbeitsvertrag ist immer auch ein Dienstvertrag. Das heißt jedoch nicht, dass ein Dienstvertrag immer auch ein Arbeitsvertrag ist.

Beispiel:

Der Anwalt arbeitet oft selbständig und hat mit seinen Mandanten deshalb nur einen Dienstvertrag, während der Hamburgerverkäufer bei Mc Donalds immer Arbeitnehmer sein wird. Beide schulden nur die Tätigkeit, arbeiten also in einem Dienstvertrag.
Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Dienstleister ist deshalb nötig, weil Regeln wie §§ 611 a (Benachteiligungsverbot), 611 b (Arbeitsplatzausschreibung), 612 a (Maßregelungsverbot), 613 a (Betriebsübergang), 622 (Kündigungsfristen) BGB nur für Arbeitsverträge gelten. Auch haben nur Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutz oder nach dem Arbeitszeitgesetz festgelegte Pausen, die Pflicht zur Zahlung Urlaubs- und Feiertagslöhnen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall u.s.w. besteht nur gegenüber Arbeitnehmern.

Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Leistungsverpflichtete

Das Vorliegen dieser oder nur einzelner Umstände spricht für eine Arbeitnehmertätigkeit. Viele Jobs erfüllen nur einige dieser Voraussetzungen. Die betreffenden Personen sind jedenfalls dann Arbeitnehmer, wenn die oben genannten Punkt - auch nur leicht - überwiegen.

Welchen Inhalt der schriftliche Vertrag hat oder wie der Arbeitnehmer bezeichnet ist, ist dabei nebensächlich. So ist auch eine im Vertrag als "Freier Mitarbeiter" bezeichnete Person Arbeitnehmer, wenn die oben genannten Kriterien auf ihn zutreffen (vgl. "Nutella-Theorie": nicht was drauf steht ist wichtig, sondern was drin ist.)

Da diese Rechtsfrage oft Unsicherheiten aufwirft und die fehlerhafte Einordnung eines Arbeitnehmers mitunter erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann (z.B. Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Kündigungsschutz u.s.w.) empfiehlt es sich schon bei Beginn des Vertragsverhältnisses klären zu lassen, ob ein Arbeitsvertrag oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (Stichwort: Scheinselbständigkeit). Eine verbindliche Entscheidung hierüber kann über die Rentenversicherungsanstalt Bund (früher BfA) erreicht werden. Hier kann man ein so genannten Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch