Reiseveranstalter ohne Sicherungsschein
In der letzten Zeit erhalten einige Anbieter im Tourismusbereich eine
Abmahnung, weil Sie im Zusammenhang mit der Veranstaltung von
Pauschalreisen keinen Sicherungsschein anbieten.
Regelmäßig muss jeder, der eine Pauschalreise anbietet, dem Kunden vor der Bezahlung einen Sicherungsschein ausgeben. Erst dann darf er die Zahlung des Reispreises annehmen. Dies gilt sogar dann, wenn der Kunde freiwillig zahlen will.
Der Sicherungsschein ist eine Bestätigung i.d.R. einer Versicherung, die beinhaltet, dass für den Fall der Insolvenz des Veranstalters dem Kunden sein angezahlter Reisepreis und soweit nötig die Kosten der Rückreise des Kunden erstattet werden.
Wer ist Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist dabei immer der, der mehr als zwei Hauptleistungen in einem Reisepaket anbietet. So ist nicht nur die klassische Flug-und-Hotel-Reise eine Pauschalreise im Sinne des Gesetzes sondern auch viele andere touristische Leistungen. Entscheidend kommt es auf zwei Faktoren an, die zwei Hauptleistungen und die organisatorische Verbindung dieser Leistungen.
Eine Pauschalreise ist damit auch der Kurs in einer Sprachschule zusammen mit einer Unterkunft, der Flug zu einem Länderspiel und der Eintritt ins Stadion, die Übernachtung in einem Hotel und die Nutzung einer umfangreichen Wellness-Landschaft oder auch die Übernachtung in einer Pension inklusive Skipass.
Hier wird deutlich, dass auch gemeinnützige Vereine, Beherbergungsbetriebe und sogar private Organisatoren von Gruppenreisen die Reiseveranstaltereigenschaft treffen kann.
Können auch Vermittler abgemahnt werden?
Grundsätzlich muss ein Vermittler von Reisen keine Sicherungsscheine ausgeben. Nimmt der Reisevermittler jedoch mehrere Leistungen und fügt diese selbst zu einem Reisepakt zusammen, das er dem Kunden dann anbietet, so wird er schnell selbst zum Reiseveranstalter und muss auch einen Sicherungsschein ausgeben.
Auch der Vermittler kann als so genannter Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er wettbewerbswidriges Verhalten- und genau das ist ja das Arbeiten ohne Sicherungsschein - fördert. Die Inanspruchnahme ist hier lediglich ein wenig schwieriger, das dem Vermittler hier das Fördern nachgewiesen werden muss.
Was tun bei einer Abmahnung
Wenn sie eine Abmahnung wegen fehlendem Sicherungsschein erhalten habe heißt es zunächst einmal tief durchamten. Das hilft Ihnen Ruhe zu bewahren und die richtigen Schritte zu überlegen. Danach sollten Sie folgende Schritte prüfen:
- Bin ich überhaupt Reiseveranstalter? (Hier kommt es auf mindestens zwei Hauptleistungen und die organisatorische Verbindung der Leistungen an)
- Liegt bei mir einer der Ausnahmetatbestände aus § 651 k Abs. 6 BGB vor (So müssen nichtgewerbliche Gelegenheitsveranstalter z.B. überhaupt keinen Sicherungsschein anbieten)
- Trifft die vorgeworfene Handlung auf mich überhaupt zu? (Prüfen sie dabei ob Kataloge, Webseiten oder Broschüren nicht vielleicht den falschen Eindruck der Reiseveranstaltertätigkeit hervorgerufen haben)
- Ist der Abmahnende überhaupt zur Abmahnung berechtigt? (Nicht jeder darf zur Aufbesserung seiner Kasse Abmahnungen versenden. Erlaubt ist dies nur den Konkurrenten und speziellen Vereinen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen)
- Ist die Abmahnung wirklich berechtigt, geben Sie zur Vermeidung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung die Unterlassungserklärung ab.
- Stellen Sie Ihr Geschäftsmodell um:
- Besorgen Sie sich einen Versicherungsvertrag und gegen Sicherungsscheine aus und nehmen Sie erst danach die Kundenzahlungen an
- Verlassen Sie den Bereich der Reiseveranstaltungen, indem Sie die Hauptleistungen nur noch einzeln anbieten
- Prüfen Sie ihr sonstiges Geschäftsverhalten (Werbung, Hinweispflichten bei Vertragsabschluss u.s.w.) auf weiteres Abmahnpotential (Offensichtlich sind Sie in den Focus der Wettbewerbs- oder Verbraucherschützer geraten)
Alles in Allem ist die Abmahnung kein Weltuntergang, sondern die Chance, Ihr Tourismusunternehmen genau durchzuchecken und auf rechtlich sichere Füße zu stellen.
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