Der Haken daran ist, dass der Reisende jedoch dem Reiseveranstalter eine Stornoentschädigung zu zahlen hat. Diese bemisst sich nach dem Reisepreis und den ersparten Aufwendungen des Veranstalters. Um die damit zusammenhängenden Beweisprobleme zu umgehen, regelt meist der Reisevertrag, wie hoch die Stornogebühren sind.
Die Stornogebühren für Pauschalreisen sind je nach Zeitpunkt der Absage zu staffeln. Ist dies nicht erfolgt, so sind diese Vertragsklauseln unwirksam.
Auch unwirksam sind die Klauseln, die die Pauschalen vorsehen, ohne dass dem Reisenden die Möglichkeit gegeben wird, nachzuweisen, dass die Aufwendungen des Veranstalters geringer waren. Unwirksam waren z.B. "isteine Pauschale/ein Betrag von zu zahlen", "beträgt die Pauschale", "fällt eine Pauschale von mindestens ...", "in jedem Fall ist eine Pauschale in Höhe von...", "es gelten folgende Stornierungskosten"
Der Rückritt darf für die Mitreisenden keine Auswirkungen haben! (z.B. es darf keine zusätzliche Einzelzimmerpauschale von Mitreisenden gefordert werden)
Höhe
der zulässigen Stornogebühren
Umgehungsmöglichkeiten
für Stornogebühren beim Reiserücktritt