Deshalb fallen keine Stornokosten an, wenn der Reisende zurücktritt, weil
Anfechtung: Hat sich
der Buchende in Bezug auf den Vertragsgegenstand (keine außerhalb
des Vertrages liegenden Gründe) geirrt, so kann er den Vertrag anfechten.
(z.B. Buchung eines Hotels auf Kos in der Meinung es läge auf Kreta).
Aber
Vorsicht!. Hier hat der Veranstalter einen Schadensersatzanspruch,
der leicht die Höhe der Stornogebühren erreichen kann. Dieser
Schadensersatzanspruch entfällt nur, wenn der Reisende bei der Buchung
arglistig getäuscht wurde.(Schwer zu beweisen!)
Kündigung: Der Reisende hat auch das Recht zur Kündigung des Vertrages, aber nur dann, wenn erhebliche Reisemängel vorliegen und der Reisende vorher die Beseitigung verlangt hat oder die Reise unzumutbar geworden ist. Erhebliche Mängel sind im Regelfall erst dann gegeben, wenn die Reise wegen der Mängel nur noch halb so viel wert wäre, also zu einer Minderung in Höhe von 50 % berechtigen würde. Nach der Entscheidung des BGH vom Jan. 2005 berechtigt aber auch die Verlegung der Reisenden in eine anderes Hotel vor Reiseantritt zur Kündigung des Vertrages. Ebenso kann es ein Kündigungsgrund sein, wenn der Sicherungsschein vor Reiseantritt nicht ausgehändigt wird.