Das Abhilfeverlangen sollte, um weitere Rechte zu wahren mit einer Frist versehen sein.
Diese Frist muss angemessen sein. Es muss also den Veranstalter innerhalb dieser Frist problemlos möglich sein, den Mangel zu beheben. Diese Frist kann sich je nach Art des Mangels zwischen einer Stunde und einigen Tagen bewegen.
Nicht ausreichend ist es, den Mangel bei einem Leistungsträger, wie dem Hotel, dem Busfahrer oder der Fluggesellschaft anzuzeigen. Nur falls der Reiseveranstalter und seine Vertreter nicht erreichbar sind, dürfen die Nachbesserungsaufforderungen an andere Beteiligte gerichtet werden.
Nach erfolgter Anzeige kann der Reiseveranstalter zunächst den Mangel abstellen (Abhilfe). In einigen Fällen ist dies unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Hier muss der Reiseveranstalter - zumundest wenn es größere Teile der Leistungen betrifft - angemessene Ersatzleistungen anbieten. Wenn diese Ersatzleistungen minderwertig sind muss er bei Reisen, die nach dem 01.07.2018 gebucht werden, gleichzeitig eine angemessene Minderung des Reisepreises gewähren.
Der Reisende kann diese Ersatzleistungen ablehnen, wenn sie nicht mit den ursprünglich vereinbarten Leistungen vergleichbar sind (z.B. statt der Museumsführung wird ein Yoga-Kurs angeboten) oder wenn die anbotene Minderung des Preises nicht angemessen ist. Bei der Berechtoigten Ablehnung muss der Reiseveranstalter das Entgelt für die weggefallene Leistung erstatten und auch ohne Kündigung des Reisenden dessen Rücktransport auf eigene Kosten zu sorgen.
Voraussetzung für eine solche Kündigung ist allerdings, dass
Wann ein Mangel erheblich ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Eine bloße Unannehmlichkeit reicht für eine Kündigung nicht aus. Fehlender Service, zu kurze Essenszeiten werden allein noch keine Kündigungsmöglichkeit eröffnen. Nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt (Frankfurter Tabelle) wird bei einer Preisminderung ab 20 % von einem Kündigungsrecht auszugehen sein. Die übrigen Gerichten fordern sogar 50 %. (z.B. starke Schäden am Zimmer, keine Verpflegung, Wegfall wichtiger Reiseleistungen- wie Ausfall gebuchter Tauchkurs bei Tauchreise ...)
Ist die Abreise nicht sofort zu bewerkstelligen, muss der Veranstalter noch für die Unterkunft des Reisenden für drei Tage (bei Schwangeren, unbegleitet reisenden Minderjährigen, Personen mit medizinischem Betreuungsbedarf oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) sogar länger organisieren ung bezahlen.
nach der Rückkehr von der Reise kann der Reisende nach vorheriger Mangelanzeige die weiteren Recht z.B: auf Minderung oder Schadensersatz nach den dafür geltenden Regeln geltend machen.