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Ihre Rechte beim Reisemangel während der Reise

Um die Recht aus einem Reisemangel zu wahren, müssen Sie schon während der Reise aktiv werden. Tritt der Mangel auf, gehört es zu den grundsätzlichen Pflichten des Reisenden, dem Reisveranstalter die Chance zu geben, diesen Mangel zu beseitigen. Aus diesen Gründen soll der Reisende regelmäßig den vorhandenen Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen. Mit der Anzeige hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit, Abhilfe zu leisten.

Was ist ein Reisemangel

Der Reisemangel wird ab dem 01.07.2018 in drei Stufen eingeteilt. Danach liegt ein Mangel vor, wenn
  1. eine vereinbarte Eigenschaft der Reise nicht vorliegt (z.B. statt Halbpension wird gar keine Verpflegung angeboten)
  2. die Reise nicht die Kriterien erfüllt, die notwendig sind, um den Zweck dieser Reise zu erfüllen (z. B. bei einer Tauchreise wird keine Ausrüstung zur Verfügung gestellt)
  3. die Reise nicht die Kriterien erfüllt, die bei dieser Reise üblich sind (z.B. der Abflug bei einer Flugreise erfolgt mit massiver Verspätung, der Lift im Hotel ist defekt)

Anspruch auf Vertragserfüllung- Abhilfe

Stellen Sie einen Mangel fest, so müssen Sie vor Ort die Reiseleitung informieren und um Abhilfe bitten. Der Mangel ist hier zu schildern. Meistens wird sich jemand um Ihre Belange kümmern. Mit dem Abhilfeverlangen setzen Sie zum einen die Reiseleitung in Kenntnis. Sie ermöglichen aber auch, dass der Veranstalter Fehler bei seinen Vertragspartnern (Hotels, Beförderungsunternehmen u.s.w.) erkennt und darauf hinwirkt, dass diese in Zukunft abgestellt werden.

Das Abhilfeverlangen sollte, um weitere Rechte zu wahren mit einer Frist versehen sein. Diese Frist muss angemessen sein. Es muss also den Veranstalter innerhalb dieser Frist problemlos möglich sein, den Mangel zu beheben. Diese Frist kann sich je nach Art des Mangels zwischen einer Stunde und einigen Tagen bewegen.
Nicht ausreichend ist es, den Mangel bei einem Leistungsträger, wie dem Hotel, dem Busfahrer oder der Fluggesellschaft anzuzeigen. Nur falls der Reiseveranstalter und seine Vertreter nicht erreichbar sind, dürfen die Nachbesserungsaufforderungen an andere Beteiligte gerichtet werden.

Nach erfolgter Anzeige kann der Reiseveranstalter zunächst den Mangel abstellen (Abhilfe). In einigen Fällen ist dies unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Hier muss der Reiseveranstalter - zumundest wenn es größere Teile der Leistungen betrifft - angemessene Ersatzleistungen anbieten. Wenn diese Ersatzleistungen minderwertig sind muss er bei Reisen, die nach dem 01.07.2018 gebucht werden, gleichzeitig eine angemessene Minderung des Reisepreises gewähren.

Der Reisende kann diese Ersatzleistungen ablehnen, wenn sie nicht mit den ursprünglich vereinbarten Leistungen vergleichbar sind (z.B. statt der Museumsführung wird ein Yoga-Kurs angeboten) oder wenn die anbotene Minderung des Preises nicht angemessen ist. Bei der Berechtoigten Ablehnung muss der Reiseveranstalter das Entgelt für die weggefallene Leistung erstatten und auch ohne Kündigung des Reisenden dessen Rücktransport auf eigene Kosten zu sorgen.

Bei erheblichen Mängeln- Kündigung

Ist der auftretende Mangel erheblich, so kann der Reisende diese Reise sogar vorzeitig gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter kündigen. Der Reiseveranstalter muss dann für die Rückreise sorgen und den Reisepreis abzüglich der bereits geleisteten Teile der Reise zurück erstatten.

Voraussetzung für eine solche Kündigung ist allerdings, dass

1. der Mangel erheblich ist
2. dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde oder
-eine Abhilfe nicht möglich (gebuchtes Hotel ist voll belegt)
-oder unzumutbar (Gast leidet wegen des Hotelessens bereits an Salmonellen) ist.

Wann ein Mangel erheblich ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Eine bloße Unannehmlichkeit reicht für eine Kündigung nicht aus. Fehlender Service, zu kurze Essenszeiten werden allein noch keine Kündigungsmöglichkeit eröffnen. Nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt (Frankfurter Tabelle) wird bei einer Preisminderung ab 20 % von einem Kündigungsrecht auszugehen sein. Die übrigen Gerichten fordern sogar 50 %. (z.B. starke Schäden am Zimmer, keine Verpflegung, Wegfall wichtiger Reiseleistungen- wie Ausfall gebuchter Tauchkurs bei Tauchreise ...)

Ist die Abreise nicht sofort zu bewerkstelligen, muss der Veranstalter noch für die Unterkunft des Reisenden für drei Tage (bei Schwangeren, unbegleitet reisenden Minderjährigen, Personen mit medizinischem Betreuungsbedarf oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) sogar länger organisieren ung bezahlen.

Recht auf Beistandsleistungen

Neu eingeführt ab dem 01.07.2018 wird ein Recht des Reisenden auf Beistand durch den Reiseveranstalter in schwierigen Situationen. Dazu gehört die Ermittlung eines Arztes bei Erkrankungen, die Herstallung von Kontakten zur Botschaft bei Verlust der Papiere, die Ermöglichung einer Kontaktaufnahme in die Heimat und so weiter.

nach der Rückkehr von der Reise kann der Reisende nach vorheriger Mangelanzeige die weiteren Recht z.B: auf Minderung oder Schadensersatz nach den dafür geltenden Regeln geltend machen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 20.02.2018) Gesetz 01.07.2018