Anspruch auf Reisepreisminderung bei Reisemangel im Reisevertrag
Bei einem Reisemangel sieht das Reiserecht verschiedene Schritte vor, die einzuhalten sind, damit der Reisende
einen Teil des Reisepreises - die so genannte Reisepreisminderung - erstattet bekommt.
- Vor
Ort noch muss der Reisemangel
beim Reiseveranstalter angezeigt/gemeldet werden und Beseitigung verlangt werden.
Es ist günstig, wenn Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen lassen und
Zeugen oder Beweismittel für den Mangel sammeln.
- Wurde der Mangel nicht gleich nach der Anzeige oder erst später beseitigt, so muss der Reisende innerhalb von
4 Wochen ab der Rückkehr den Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen
und Erstattung verlangen. (Bei Versäumen der Frist verfällt
ihr Anspruch!)
Eine genaue Bezifferung ist nicht notwendig, Achten Sie
aber auf Vollständigkeit der Mängelliste!
- lehnt der Veranstalter die Gewährleistung für den Reisemangel ab, so hatten Sie bei Reisen, die vor dem 01.07.2001
beendet wurden, die 6-monatige Verjährungsfrist zu beachten. Diese
begann mit der Ruckkehr, war aber zwischen Mängelanzeige und
Ablehnung der Mängel durch den Veranstalter ausgesetzt.
Seit Geltung des Schuldrechtsreformgesetzes
können Sie Ihre Anspruche innerhalb von 2 Jahren ab vereinbartem
Rückkehrtermin gerichtlich geltend machen. (In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verjährung auch auf ein Jahr verkürzt werden)
(Anwälte mit Spezialgebiet
Reiserecht in Ihrer Nähe können Sie beim örtlichen Anwaltsverein
erfragen!)
In welcher Höhe kann ich eine Reisepreisminderung verlangen???
Bei einem Reisemangel haben Sie gegen den Reiseveranstalter nebeneinander Ansprüche
Minderung
des Reisepreises
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