Was passiert, wenn ich den Reisemangel nicht
vor Ort angezeigt habe?
Eine Minderung des Reisepreises
kann nach der gesetzlichen Regelung im Reiserecht
nur dann geltend gemacht werden, wenn der Reisende
dem Reiseveranstalter vor Ort das Bestehen des Mangels angezeigt hat. Die
Anzeige ist dabei auch mündlich möglich. Zu Beweiszwecken sollte die Anzeige jedoch regelmäßig schriftlich oder Mail, Fax u.s.w. vorgenommen oder wenigstens durch die Anfertigung eines Mangelprotokolls zusammen mit dem Reiseleiter gesichert werden.
Dennoch gibt es einige Ausnahmefälle,
in denen auch bei vergessener Mängelanzeige ein Recht des Reisenden
auf Minderung des Reisepreises oder sogar Schadensersatz besteht.
- Mangel war dem Veranstalter
bekannt oder wegen Fahrlässigkeit unbekannt
Mängel, die der Veranstalter
kennt oder kennen muss, müssen nicht extra angezeigt werden. So ist
zum Beispiel die Absage eines durch den Veranstalter organisierten Ausfluges
stets auch dem Veranstalter oder den verantwortlichen Personen vor Ort
bekannt. Der Reisende muss dies nicht extra anzeigen, sondern kann die
Minderungsansprüche innerhalb der gesetzlichen
Fristen nach Reisebeendigung geltend machen.
- Mangel wurde durch
Veranstalter gezielt herbeigeführt
Der Mangel muss auch nicht
angezeigt werden, wenn der Veranstalter diesen gezielt verursacht hat.
Die Anzeige ist also entbehrlich, wenn der Veranstalter selbst Teile der
Reiseleistung abgesagt hat, ohne dass hierfür höhere Gewalt oder
Verschulden von Dritten verantwortlich war.
- Nichterreichbarkeit
der Reiseleitung
Eine Mangelanzeige ist auch
entbehrlich, wenn vor Ort eine Reiseleitung nicht oder nicht rechtzeitig
zu erreichen war. Sofern der Reisemangel aber andauert, ist die Reiseleitung
bei nächster Gelegenheit zu informieren. (z.B. Sie können Ihr
Zimmer wegen Überbuchung des Hotels nicht beziehen. Ein Reiseleiter oder
anderer Verantwortlicher ist nicht erreichbar. Dann suchen sich ein
anderes Hotel und informieren die Reiseleitung erst am nächsten Tag.
- Unmöglichkeit
einer Abhilfe
Ein Mangel muss auch nicht
in jedem Fall der Reiseleitung angezeigt werden, wenn diese nicht oder
nicht rechtzeitig für Abhilfe oder Ersatzleistungen sorgen kann. Wenn z.B. der Transfer
zum Flughafen nicht gewährleistet wird und ein Linienflug (anders
bei Charterflügen) nur noch durch Inanspruchnahme eines Taxis erreicht
werden kann, so ist hiervon nicht erst die Reiseleitung zu unterrichten.
Ein Schadensersatzanspruch kann hier trotzdem bestehen.
- Informationsverordnung
Nach § 3 der Informationsverordnung
ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden über seine Anzeigepflicht
aufzuklären. Tut er dies nicht, so kann er sich in einem Prozess auch
nicht darauf berufen, dass der Reisende diese Anzeige unterlassen hat.
- Der Reisende kann den
Mangel nicht anzeigen
Eine Mängelanzeige
ist auch nicht notwendig, wenn der Reisende nicht in der Lage ist, den
Mangel anzuzeigen. Solche Fälle wurden von der Rechtsprechung zum
Beispiel angenommen, bei Krankheit des Reisenden, Mangelauftritt kurz vor
Reiseende oder dem Fehlen einer für die Mängelanzeige zuständigen
Person. Letzteres dürfte nicht sich überrholt haben, da die meisten
Reiseveranstalter von den meisten Urlaubszielen aus per E-Mail erreichbar sind.
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