Insolvenz eines Reiseveranstalters
Leider kein Einzelfall ist der Umstand, dass ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Regelmäßig haben die Gläubiger eines insolventen Unternehmens das Nachsehen. Doch im
Reiserecht gibt es einige besondere Vorschriften, die den Reisenden einige Vorteile bieten.
Der Sicherungsschein
Dank der Verbraucherschutzvorschriften der Europäischen Union wurde im § 651 k BGB festgelegt, dass jeder Reiseveranstalter, der die Zahlung eines Reisepreises entgegen nimmt, dies nur tun darf, wenn er dem Reisenden einen
Sicherungsschein übergibt. Dieser Sicherungsschein ist meist durch eine Versicherung ausgestellt.
Sicherungsscheinpflichtig ist jeder Reiseveranstalter. Ausnahmen gelten nur, wenn
- der Reiseveranstalter nur gelegentlich und nicht gewerblich Reisen veranstaltet. Schon ab drei Reisen pro Jahr, wird allerdings das "gelegentlich" bereits abgelehnt und die Sicherungsscheinpflicht angenommen.
- die Reise nicht mehr als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung beinhaltet und nicht mehr als 75,00 € kostet (z.B. Kaffee-Fahrten mit Kulturprogramm).
- oder bei Veranstaltern, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bundesländer, Hochschulen u.s.w.) sind, da diese kein Insolvenzverfahren betreiben dürfen.
Stellt der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein aus, besteht auf Seiten des Kunden keine Pflicht zur Vorkasse. Außerdem läuft der Reiseveranstalter Gefahr, von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Vor Reiseantritt
Wird nun der Reiseveranstalter vor Antritt der Reise insolvent, sollten Sie versuchen, mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen und herauszufinden,
ob die Reise durchgeführt wird. Im Regelfall wird der Geschäftsbetrieb des Veranstalters eingestellt. Dann findet keine Reise statt. Der Insolvenzverwalter kann jedoch entscheiden, dass die geschlossenen Verträge fortgeführt werden. In diesen Fällen behält der Reisevertrag seine Gültigkeit und beide Parteien sind an den Vertrag gebunden.
Fallen Reiseleistungen aus, die bereits bezahlt sind, kann der Reisende über den Sicherungsschein von der Versicherung die Rückzahlung des bisher gezahlten Reisepreises verlangen. Es empiehlt sich dann die im Sicherungsschein angegebene Versicherung anzuschreiben und unter Vorlage von Kopien der Zahlungsbelege die Rückzahlung zu verlangen.
Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den insolventen Reiseveranstalter bietet der Sciherungsschein jedoch keine Absicherung.
Während der Reise
Härter trifft es die Reisenden, wenn die Insolvenz während der Reise eintritt. In diesen Fällen verweigern die Hotels meist die weitere Beherbergung der Gäste und die Fluggesellschaften oder Busfahrer den Rücktransport.
In solchen Fällen sollten sich die Reisenden
umgehend um die eigene Rückreise kümmern. Die hierfür notwendigen Kosten müssen zunächst selbst verauslagt werden. Sie können später jedoch über den Sicherungsschein zurückverlangt werden. Dabei sind aber nicht alle Kosten, sondern nur die wirklich notwendigen erstattungsfähig.
Das Geld, welches für den Reiseteil gezahlt wurde, der durch die Insolvenz ausgefallen ist, wird ebenfalls durch die Versicherung erstattet.
Nicht zu den erstattungsfähigen Beträgen gehören jedoch die Kosten für Ersatzleistungen, also die Einmietung in ein anderes Hotel oder der Vertrag mit einer anderen Tauchschule.
Nach der Reise
Nach der Rückkehr von der Reise ist der Reisepreis meist bezahlt. Hier können lediglich noch Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen. Diese Forderungen können jedoch
nicht durch einen Sicherungsschein abgesichert werden. Hier bleibt dem Reisenden nur, den Insolvenzverwalter ausfindig zu machen (Recherche z.B.
Insolnet, oder
Insolvenzbekanntmachungen) und die Forderung bei diesem zur Insolvenztabelle anzumelden.
Ohne Sicherungsschein haben Sie das Nachsehen
Haben Sie die Reise bezahlt oder angetreten, ohne dass Ihnen ein Sicherungsschein ausgestellt worden ist, wird die Rückforderung des Geldes schwierig. Zwar haben Sie einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter wegen der nicht erbrachten Reiseleistungen oder der selbst organisierten Rückfahrt. Der Veranstalter wird jedoch nicht genügend Vermögen haben, um Schadensersatz zu leisten.
Sie haben jedoch die Möglichkeit Ihre Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter des Veranstalters
zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, welches üblicherweise einige Jahre dauert, wird dann das restliche Vermögen unter allen Gläubigern nach einer Quote aufgeteilt. Sie haben also die Chance wenigstens einen kleinen Teil des Geldes zurück zu erhalten.
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