Ich möchte die Reiseleistungen ändern, geht das?
Hier ist im Reiserecht grundsätzlich
zu unterscheiden: Sollen die Vertragsbedingungen
vor
dem
Vertragsschluss (Zusendung der Unterlagen durch den Veranstalter geändert
werden) geändert werden oder erst
später?
Vorvertragliche
Änderung
Alles worüber sich
die Parteien bis zum Vertragsabschluss einig werden, gilt auch als
Vertragsinhalt. Ändern die Parteien das Reiseangebot so ab, dass
zum Beispiel statt eines Fluges eine Bahnfahrt geschuldet ist, so gilt
dies. Wurde dabei keine Preisänderung besprochen, so gilt der Preis
des ursprünglichen Angebotes weiter. Werden durch die Änderung
weitere oder andere Nebenleistungen erforderlich (z.B. Fahrt vom Bahnhof
zum Hotel) so muss der Reisende die Kosten hierfür dann übernehmen,
wenn der Reiseveranstalter ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat,
dass diese Leistung dann vom Veranstalter
nicht übernommen wird.
Fazit: bei solchen
Änderungen noch vor Vertragsschluss einen Preisnachlass aushandeln,
anschließend ist es zu spät.
Nachvertragliche
Änderung
Ist der Vertrag zustande
gekommen, dann gilt er so, wie er ist. Eine Änderung ist nach bestimmten
Vorschriften durch den Reiseveranstalter einseitig möglich. Der Reisende
kann die Reise aber nicht mehr einseitig ändern, sondern lediglich
von Teilen der Reise
zurücktreten.
Erfolgt eine Änderung der Reise doch, so muss er entweder die
Umbuchungskosten bezahlen oder - wenn die Reise bereits angetreten
ist - den Reisepreis trotzdem voll bezahlen, auch wenn er die Leistungen
nur teilweise in Anspruch nimmt. Fährt der Reisende also mit der Bahn
zurück, obwohl er einen Rückflug gebucht hat, so zahlt er die
Bahnkosten und den Reisepreis selbst.
Die Umbuchung ist jedoch
möglich, wenn der Reiseveranstalter damit einverstanden ist. Hier wird
ein Vertrag über die Änderung geschlossen. Im Übrigen ist eine Klausel,
die bei einer Umbuchung statt einer Umbuchungsgebühr die Erstattung
der Stornogebühren verlangt unwirksam!
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