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Ich möchte die Reiseleistungen ändern, geht das?

Hier ist im Reiserecht grundsätzlich zu unterscheiden: Sollen die Vertragsbedingungen vor dem Vertragsschluss (Zusendung der Unterlagen durch den Veranstalter geändert werden) geändert werden oder erst später?

Vorvertragliche Änderung

Alles worüber sich die Parteien bis zum Vertragsabschluss einig werden, gilt auch als Vertragsinhalt. Ändern die Parteien das Reiseangebot so ab, dass zum Beispiel statt eines Fluges eine Bahnfahrt geschuldet ist, so gilt dies. Wurde dabei keine Preisänderung besprochen, so gilt der Preis des ursprünglichen Angebotes weiter. Werden durch die Änderung weitere oder andere Nebenleistungen erforderlich (z.B. Fahrt vom Bahnhof zum Hotel) so muss der Reisende die Kosten hierfür dann übernehmen, wenn der Reiseveranstalter ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Leistung dann vom Veranstalter nicht übernommen wird.
Fazit: bei solchen Änderungen noch vor Vertragsschluss einen Preisnachlass aushandeln, anschließend ist es zu spät.

Nachvertragliche Änderung

Ist der Vertrag zustande gekommen, dann gilt er so, wie er ist. Eine Änderung ist nach bestimmten Vorschriften durch den Reiseveranstalter einseitig möglich. Der Reisende kann die Reise aber nicht mehr einseitig ändern, sondern lediglich von Teilen der Reise zurücktreten. Erfolgt eine Änderung der Reise doch, so muss er entweder die Umbuchungskosten bezahlen oder - wenn die Reise bereits angetreten ist - den Reisepreis trotzdem voll bezahlen, auch wenn er die Leistungen nur teilweise in Anspruch nimmt. Fährt der Reisende also mit der Bahn zurück, obwohl er einen Rückflug gebucht hat, so zahlt er die Bahnkosten und den Reisepreis selbst.
Die Umbuchung ist jedoch möglich, wenn der Reiseveranstalter damit einverstanden ist. Hier wird ein Vertrag über die Änderung geschlossen. Im Übrigen ist eine Klausel, die bei einer Umbuchung statt einer Umbuchungsgebühr die Erstattung der Stornogebühren verlangt unwirksam!

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
17.02.2018