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Definition eines Dienstvertrages

Ebenso, wie in allen anderen Lebensbereichen kann auch im Tourismusbereich ein reiner Dienstvertrag vorliegen. § 611 BGB definiert den Dienstvertrag als einen Vertrag, in dem der Dienstleister die Vornahme einer Tätigkeit verspricht.

Anders als im Werkvertrag, der erheblich darauf abstellt, ob ein Ergebnis erzielt werden soll, für das der Werkunternehmer auch gerade stehen soll, wird beim Dienstvertrag tatsächlich nur die reine Tätigkeit geschuldet. Der Dienstvertrag kommt also immer dann in Betracht, wenn der vereinbarte Vertragsinhalt nicht ergebnisorientiert ist, sondern sich auf die Ausführung von Tätigkeiten beschränkt.

Tatsächlich wird also regelmäßig ein Dienstvertrag vorliegen, wenn der Dienstleister entweder kein Ergebnis abzuliefern hat oder für ein möglicherweise gewolltes Ergebnis naturgemäß keine Garantie übernehmen kann.

So ist die Schmerz-Behandlung durch einen Arzt dadurch gekennzeichnet, dass dieser die Untersuchung, die Diagnose und auch einen Heilungsversuch schuldet. All dies sind bloße Tätigkeiten. Der Arzt vermag aber nicht dafür gerade zu stehen, dass die behandelten Schmerzen auch tatsächlich nachlassen.

Auch im Bereich der Wellness-Anwendung finden wir viele Dienstverträge. So schuldet der Masseur die Durchführung der Massage, nicht aber die tatsächliche Lösung der Verspannungen, der Privattrainer die Beratung, Anleitung und Erstellung der Trainingspläne, nicht aber einen Gewichtsverlust oder den Sieg seines Vertragspartners in einem Wettbewerb. Der Tauchlehrer oder der Skilehrer schuldet die Durchführung des Unterrichtes, den Hinweis auf Gefahren des Sportes und Fehler des Sportlers. Er kann jedoch nicht dafür geradestehen, dass sein Schüler am Ende des Kurses tauchen bzw. Skifahren kann. Ähnlich ergeht es dem Sprachlehrer, dem Museumsführer und dem Führer einer Stadtrundfahrt die keine Garantie für den Bildungserfolg übernehmen können.

Sie alle sind Vertragspartner eines Dienstvertrages.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 25.02.2018)