Ab wann ist der Mietvertrag eigentlich verbindlich?
Sie haben mit einem Hotelier,
einem Reisebüro, einem Sportgeräteverleih (eigentlich ist dieser Vermieter)
oder einem Autovermieter verhandelt und sind sich aber nicht sicher, ob
Sie jetzt tatsächlich einen Vertrag abgeschlossen haben und
daran
gebunden sind?
Hier ein paar einfache Punkte,
anhand derer Sie ihre Frage beantworten können:
Beachten Sie jedoch, dass dieser Fragebogen nicht alle rechtlichen Aspekte erfassen kann. Für eine genaue Beratung suchen Sie bitte einen Rechtsanwalt auf.
1.
Wurden Sie durch eine Anzeige, ein Schaufensterangebot oder ein persönliches
Anschreiben auf das Angebot aufmerksam?
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Durch Katalog, Schaufenster,
Postwurfsendung, Flugblatt, Annonce oder andere Werbeaktionen: Keine
Angst dies stellt noch kein Vertragsangebot dar. Hier müssen zunächst
Mieter und Vermieter ein Vertragangebot abgeben. Weiter mit
Frage
2.
-
Ich wurde persönlich
angesprochen oder angeschrieben und habe so das Angebot erhalten: Hier
kann es sich durchaus um ein Vertragsangebot handeln, machen Sie daher
weiter mit Frage 5.
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Nichts von dem: Machen
Sie bitte weiter mit Frage 2!
2. Haben
Sie ein Angebot (Bestellung, Buchung) abgegeben?
(auch mündlich)
Eine bloße Anfrage, ob und zu welchen Konditionen eine Miete möglich
ist, ist dabei noch kein Angebot.
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Ja: Gut, dies stellte
ein Vertragsangebot dar. Sie sind an dieses Angebot etwa ein bis zwei Wochen
gebunden (kann ohne besondere Vereinbarung nicht zurückgenommen werden).
Das Angebot verliert die Bindungswirkung jedoch, wenn der Andere es ablehnt
oder abändert (z.B. andere Mietsache - Zimmer, anderer Zeitraum, anderer
Preis) - weiter mit Frage 3.
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Nein: Sofern Sie keine
Äußerung getätigt haben, daß Sie in irgendeiner Weise
am Vertragsschluß interessiert sind, ist kein Vertrag zustande gekommen.
3. Wurde
ihnen eine Buchungsbestätigung, Zusage oder ähnliches zugesandt
oder mündlich abgegeben, die im Großen und Ganzen ihrem Angebot
entspricht?
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Ja: Durch diese Zusage
ist ihr Angebot angenommen. Sie sind an den Vertrag gebunden und können
nicht mehr zurücktreten.
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Nein: Auch hier kann
noch ein Vertrag zustande gekommen sein, beantworten Sie daher Frage
4.
4. Handelte
es sich um eine Buchung, die weniger als 4 Tage vor Vertragsbeginn an den
Vertragspartner abgesandt wurde (nicht telefonisch oder unter Anwesenden)
?
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Ja: Hier ist im Ausnahmefall
eine Buchungsbestätigung nicht erforderlich. Der Vertrag kommt schon
zustande, wenn der Vertragspartner die gemietete Sache für Sie reserviert.
Ob dies geschehen ist erfahren Sie allerdings nur durch Nachfragen!
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Nein: Der Vertrag kommt
erst mit der Annahme durch den Vermieter zustande, so daß hier noch
kein verbindlicher Vertrag existiert.
5. Sind
in dem erhaltenen Angeboten Floskeln, wie "Angebot freibleibend", "ohne
Obligo", "nicht bindendes Angebot", "solange der Vorrat reicht", "Wir behalten
uns vor bei erhöhter Anfrage Absagen zu erteilen" oder ähnliches
enthalten?
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Ja: hier wurde kein verbindliches
Angebot abgegeben. Sollte mehr als dies passiert sein, machen Sie bitte
weiter mit Frage 2.
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Nein: Es handelte sich
hier um ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn dieses
angenommen wurde. Deshalb beantworten Sie Frage 6.
6. Haben
Sie in irgend einer Weise dem Anbieter zu verstehen gegeben, daß
Sie das Angebot so wie es gestellt wurde annehmen wollen (schriftlich,
mündlich, telefonisch)?
Ja: Glückwunsch,
sie haben den Vertrag geschlossen. Dieser ist jetzt bindend!
Nein: Durch Schweigen
können Sie keinen Vertrag eingehen (außer Sie sind Kaufmann
und der Vertrag gehört zu ihrem Geschäft). Sie sind an dieses
Angebot nicht gebunden.
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