Weitere Schadensersatzansprüche eines Reisenden
Neben dem Anspruch auf Minderung
des Reisepreises gibt es im
Reiserecht auch einen weiter gehenden
Schadensersatzanspruch. Diesen Schadensersatz gibt es aber nur dann, wenn der Reiseveranstalter
nicht nachweisen kann, dass er den Mangel nicht
zu verschulden hatte.
Dabei gilt auch als Verschulden, wenn die direkt vom Veranstalter beauftragten
Leistungsträger (Hotel, Busunternehmer, Fluggesellschaft ...) den
Mangel verursacht haben.
Hierzu gehören Ansprüche
auf Ersatz der vertanen Urlaubszeit und auf Ersatz
weiterer
Schäden:
Weitere
Schäden:
Sind durch die mangelhafte Leistung
des Reiseveranstalters
weitere Schäden entstanden, so hat der Veranstalter
diese zu ersetzen.
Zu diesen Schäden gehören:
Behandlungskosten bei Unfällen wegen schadhafter Hotel- oder Sportstätteneinrichtung,
Schaden durch verlorengegangenes oder beschädigtes Gepäck, Erstattung
von Sachschäden, die aufgrund eines Reisemangels entstanden sind,
nutzlose Mehrkosten, die ohne den Reisemangel nicht entstanden wären,
wie zusätzliche Telefonkosten, Taxikosten, Kosten für anderen
Rückflug, Mietwagenkosten, Schädlingsbekämpfungskosten,
Kosten für Fotografien von Mängeln, Kosten für Ersatzunterkünfte
...
nicht aber: Anwaltskosten
für die Beauftragung eines Anwalts vor Ort.
Vertane
Urlaubszeit:
Ein wichtiger Anspruch ist der
auf
Ersatz der vertanen Urlaubszeit, insbesondere bei Abbruch der Reise.
Da ein solcher Anspruch zwar auf Geld gerichtet ist, aber schwer in Geld
messbar ist, haben verschiedene Gerichte hierfür unterschiedliche
Berechnungen entwickelt. Zum Teil wird pauschal ein maximaler Tagessatz
von 100 € für jeden vertanen Urlaubstag abzüglich eines geschätzten
Betrages eventueller anderer Annehmlichkeiten (z.B. Fortsetzung als Balkonurlaub)
berechnet. Einige Gerichte stellen auf den Geldbetrag ab, den der Reisende
in der vertanen Urlaubszeit hätte verdienen können, wenn er keinen
Urlaub genommen hätte und korrigieren diesen um bis zur Hälfte nach
unten.
Nach Ansicht des BGH wird sich der Anspruch nach der Höhe es Reisepreisesrichten. Die Berechnung eines Anspruches
wegen vertaner Urlaubszeit nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Hannover
können Sie hier vornehmen: