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Absage der Reise durch den Reiseveranstalter

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Nicht immer ist es der Reisende, der die Reise absagt. Teilweise ist auch ein Reiseveranstalter gezwungen, eine gebuchte Pauschalreise nicht durchzuführen oder einigen Reisenden die Reise abzusagen.

Da grundsätzlich geschlossene Verträge zu erfüllen sind, führt eine grundlose Absage zu umfangreichen Rechten des Kunden. Nur wenn der Reiseveranstalter einen guten Grund für die Absage hat, ändern sich die Regeln.

Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der Reiseveranstalter darf sich vorbehalten, die Reise nur durchzuführen, wenn sich genug Reisende für diese Reise anmelden. Dennoch ergibt sich daraus nicht ohne weiteres ein Rücktrittsrecht. Der Vorbehalt der Mindestteilnehmerzahl muss wirksam und rechtzeitig erklärt werden. Wichtig ist dabei, dass der Vorbehalt vor der eigentlichen Buchung der Reise gegenüber dem Reisenden ausdrücklich erklärt wird. Die Anzahl der zu erreichenden Teilnehmer muss genannt werden. Oft wird diese Erklärung in der Reiseausschreibung erfolgen.

Weiterhin muss der Vorbehalt Angaben dazu enthalten, bis zu welchem Zeitpunkt die kontkete Reise noch abgesagt werden darf. Das Gesetz sieht in § 651 h Abs. 4 Nr. 1 BGB abhängig von der Reisedauer folgende Fristen vor:

Längere Absagefristen sind dabei stets erlaubt.

Wird bei wirksamer Vereinbarung die Reise fristgerecht abgesagt, so verliert der Reisende seine Ansprüche aus der Reise. Der Reiseveranstalter kann auch keinen Reisepreis mehr verlangen. Geleistete Anzahlungen muss er umgehend zurück zahlen. Wichtig ist auch, dass der Reiseveranstalter die Anzahlung verlangen kann. Die Restzahlung auf den Reisepreis wird aber erst fällig, wenn feststeht, dass die Reise stattfinden wird. Andere Vereinbarungen in den AGB wären unzulässig. (z.B. LG Hamburg, 23. 3. 2007 - 324 O 858/06, NJW-RR 2008, 439 )

Absage wegen höherer Gewalt

Auch wenn die Verhältnisse am Zielort der Reise so sind, dass der Reiseveranstalter wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (früher höhere Gewalt) an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, darf der Veranstalter die Reise absagen.

Hier müssen also mehrere Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein. Die Erfüllung des Vertrages muss mindestens erheblich behindert werden. Das ist z.B. der Fall, wenn das Hotel stark beschädigt ist oder der Flug nicht (auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt) stattfinden kann. Auch wenn die Kunden am Urlaubsziel in der Gefahr wären (z.B. ausbrechender Bürgerkrieg, drohende Naturkatastrophe), wäre so ein Grund gegeben.
Doch dies allein reicht nicht aus. Denn dieser Grund muss aus der Perspektive bei Vertragsabschluss unvermeidbar gewesen. Der Grund für die Erschwernis darf also nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger fallen. Darüber hinaus müssen die Umstände, die zur Absage führen außergewöhnlich sein. Sie dürfen also nicht vorhersehbar sein. Bucht ein Reisender also eine Reise in ein bekanntes Kriesengebiet und verschärft sich die Lage zwischen Buchung und Reiseantritt, so dürften keine außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen. Die Absage der Reise wäre in diesem Fall nicht für den Reiseveranstalter kostenfrei möglich.

Bei einer zulässigen Absage verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis und muss gewährte Anzahlungen zurück leisten. Der Kunde selbst hat darüber hinaus keine weiteren Ansprüche.

Absage wegen Überbuchung

Da erfahrungsgemäß bei ausgeschriebenen und ausgebuchten Reisen einige Reisen vor Reiseantritt von den Kunden abgesagt werden, lassen einige Reiseveranstalter die Überbuchung bestimmter Reiseangebote zu. Stellt sich nucn voraus, dass die angebotenen Plätze für die gebuchten Reisen nicht ausreichen, kann auch hier der Reiseveranstalter zum Mittel der Absage der Reise greifen. In diesen Fällen aber liegt die Verantwortung dafür allein im Bereich des Reiseveranstalters. Eine solche Absage würde zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen des Kunden bis hin zu der Erstattung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit führen.

Pflichtverletzungen des Reisenden

Ein wichtiger Grund für den Reiseveranstalter, die Reise abzusagen kann auch in der Verletzung von Pflichten durch den Reisenden bestehen. Hauptanwendungsfall wäre hier wohl die Nichtzahlung des Reisepreises nach Fristsetzung durch den Reiseveranstalter. In diesem Fall wandelt sich die Zahlungspflicht des Reisenden in einen Schadensersatzanspruch des Reiseveranstalter um. Der Reisende selbst hat dann keine Ansprüche mehr aus dem Reisevertrag.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 18.02.2018) Gesetzesstand 01.07.2018