Nicht immer ist es der Reisende, der die Reise absagt. Teilweise ist auch ein Reiseveranstalter gezwungen, eine gebuchte Pauschalreise nicht durchzuführen oder einigen Reisenden die Reise abzusagen.
Da grundsätzlich geschlossene Verträge zu erfüllen sind, führt eine grundlose Absage zu umfangreichen Rechten des Kunden. Nur wenn der Reiseveranstalter einen guten Grund für die Absage hat, ändern sich die Regeln.
Weiterhin muss der Vorbehalt Angaben dazu enthalten, bis zu welchem Zeitpunkt die kontkete Reise noch abgesagt werden darf. Das Gesetz sieht in § 651 h Abs. 4 Nr. 1 BGB abhängig von der Reisedauer folgende Fristen vor:
Wird bei wirksamer Vereinbarung die Reise fristgerecht abgesagt, so verliert der Reisende seine Ansprüche aus der Reise. Der Reiseveranstalter kann auch keinen Reisepreis mehr verlangen. Geleistete Anzahlungen muss er umgehend zurück zahlen. Wichtig ist auch, dass der Reiseveranstalter die Anzahlung verlangen kann. Die Restzahlung auf den Reisepreis wird aber erst fällig, wenn feststeht, dass die Reise stattfinden wird. Andere Vereinbarungen in den AGB wären unzulässig. (z.B. LG Hamburg, 23. 3. 2007 - 324 O 858/06, NJW-RR 2008, 439 )
Hier müssen also mehrere Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein. Die Erfüllung des Vertrages muss mindestens erheblich
behindert werden. Das ist z.B. der Fall, wenn das Hotel stark beschädigt ist oder der Flug nicht (auch nicht zu einem
anderen Zeitpunkt) stattfinden kann. Auch wenn die Kunden am Urlaubsziel in der Gefahr wären (z.B. ausbrechender
Bürgerkrieg, drohende Naturkatastrophe), wäre so ein Grund gegeben.
Doch dies allein reicht nicht aus. Denn dieser Grund muss aus der Perspektive bei Vertragsabschluss unvermeidbar
gewesen. Der Grund für die Erschwernis darf also nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters oder seiner
Leistungsträger fallen. Darüber hinaus müssen die Umstände, die zur Absage führen außergewöhnlich sein. Sie dürfen also
nicht vorhersehbar sein. Bucht ein Reisender also eine Reise in ein bekanntes Kriesengebiet und verschärft sich die Lage
zwischen Buchung und Reiseantritt, so dürften keine außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen. Die Absage der Reise wäre
in diesem Fall nicht für den Reiseveranstalter kostenfrei möglich.
Bei einer zulässigen Absage verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis und muss gewährte Anzahlungen zurück leisten. Der Kunde selbst hat darüber hinaus keine weiteren Ansprüche.