Was sieht das Reiserecht vor, wenn der Reiseveranstalter die
Reise vor Beginn absagt?
Der Reiseveranstalter darf nach dem geltenden
Reiserecht die
Reise in folgenden drei Gründen absagen:
-
die Durchführung der Reise
wird erheblich
erschwert, weil ein Fall
von höherer Gewalt vorliegt,
-
der Veranstalter hat sich den
Rücktritt im Vertrag vorbehalten (Hier muss der genaue Rücktrittsgrund
im Vertrag angegeben sein , z.B. Nichterreichen der Teilnehmerzahl u.s.w.)
oder
-
bei Verzug des Reisenden mit
der Zahlung des Reisepreises, aber erst nach einer Fristsetzung durch den Veranstalter.
Wurde die Reise vorher wegen
höherer Gewalt (Nr.1) oder wegen eines Rücktrittsvorbehalts (Nr.
2) abgesagt, so entfällt für den Reisenden die Pflicht, den Reisepreis
zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Reisenden (Nr. 3) hat der
Reisende dem Veranstalter noch den durch die verspätete Zahlung ausgefallenen
Gewinn als Schadensersatz zu erstatten. Die restliche Preisforderung erlischt
aber.
Grundsätzlich kann der
Reisende eine gleichartige Reise (gleicher Zielort, gleiche Zeit, gleiche
Kosten und Reiseleistungen) verlangen, wenn der Veranstalter die Reise
wegen höherer Gewalt oder aus vertraglich vereinbarten Gründen
absagt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Veranstalter eine gleichartige
Reise aus seinem Angebot anbieten kann.
Sagt der Reiseveranstalter
die Reise ab, weil der Zielort wegen Katastrophen oder Bürgerkriegen
nicht sicher für die Reisenden ist, so werden zu diesem Reiseziel
auch keine anderen Reisen mehr zu haben sein. Der Anspruch auf eine Ersatzreise
scheidet hier aus. Mit dem Geld, welches zurückerstattet wird, kann
der Reisende jedoch versuchen eine neue Reise zu einem anderen Zielort
zu buchen.
Pauschalreiserecht Reiserecht