Logo

Welche Risiken sind überhaupt von der Reiserücktrittsversicherung versichert?

Der Reisende ist berechtigt ohne jeden Grund von einer gebuchten Reise zurück zu treten. Dieser Rücktritt ist nach dem Gesetz jedoch nicht kostenfrei. Der Reiseveranstalter erhält eine Entschädigung. Das Risiko, diese Entschädigung zahlen zu müssen kann durch eine Reisekostenrücktrittsversicherung oder eine Reiseabbruchversicherung abgesichert werden. Die Versicherung deckt jedoch nur Fälle ab, in denen der Reisende einen Grund für den Reiserücktritt hat.

Ein solcher Grund kann nur ein erheblicher Zwischenfall sein, der zu einer Reiseunfähigkeit führt, so dass die Fortsetzung oder der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann. Von der Reisekostenrücktrittsversicherung sind regelmäßig nur erfasst:

Gerade im Rahmen einer Erkrankung hat der Reisende einige Dinge zu beachten: Die Reisekostenrücktrittsversicherung kann nicht rückwirkend abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses und des Reisevertrages noch nicht absehbar gewesen sein darf, dass es zu einem solchen Reiseabbruch kommen wird.
Auch reicht nicht jede Erkrankung aus, um die Reisekostenrücktrittsversicherung eingreifen zu lassen. Die Erkrankung muss zur Reiseunfähigkeit führen. Abzustellen ist dabei ganz erheblich auf die Art der Reise. Ein gebrochenes Bein berechtigt deshalb nach Ansicht einiger Gerichte nicht zur Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung für die Absage eines Badeurlaubs. Bei einer Skireise wäre die Beurteilung eher zu Gunsten des Reisenden ausgegangen.

Wichtig ist auch, dass der Reisende, der die Reise absagt oder abbricht sich schnellstmöglich ein ärztliches Attest besorgt. Gerade beim Abbruch einer Reise ist dabei dringen anzuraten, direkt vor Ort einen Arzt aufzusuchen und die Krankheit direkt vor dem Abbruch zu bestätigen.

Tritt der Versicherungsgrund vor Reiseantritt ein, muss der Reisende unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt erklären. Er hat dabei nur kurze Überlegungszeit. Verspätet sich der Rücktritt, muss die Versicherung nur die Kosten zahlen, die bei frühestmöglichem Rücktritt zu zahlen gewesen wären.

Startseite > Tipps zum Reiserecht > Reiserecht

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)