Wie ist das mit der Reisekostenrücktrittsversicherung/ Reiserücktrittsversicherung?
Geltung
Die Reiserücktrittskostenversicherung (oder auch Reiserücktrittsversicherung)
ist streng an den Abschluss des Reisevertrages gebunden. Nach dem Reiserecht ist der Veranstalter sogar verpflichtet, den Reisenden auf die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung hinzuweisen. Ist dieser
aus irgend einem Grunde unwirksam (Geschäftsunfähigkeit, Anfechtung
wegen Irrtums u.s.w.), so ist auch die Reiserücktrittsversicherung
unwirksam.
Inhalt
Umfasst sind
Stornokosten
bei einem
Reiserücktritt, nicht jedoch die sonstigen Kosten
die dem Reisenden selbst und den Mitreisenden hieraus entstehen. Bei einem
Reise
abbruch werden nur die Kosten ersetzt, die als Reiseleistungen
in den Reisevertrag enthalten waren. (z.B. zusätzliche Kosten für
Rückflug bei Pauschalreise mit Flug, aber nicht bei Selbstanreise,
Umbuchungsgebühren) Dies gilt allerdings nur dann, wenn die
Übernahme der Kosten für den Reiseabbruch direkt mit dem Versicherer vereinbart war (
Reisekostenabbruchversicherung).
Nicht gedeckt sind Überführungskosten
von Verletzten oder Toten, wohl aber Transportkosten für Gepäck
des Reisenden. Auch darf der Reisende nicht luxuriöser zurückfliegen,
als es im Reisevertrag vorgesehen war. Hier versagt die Deckung.
Es sind jedoch die wenigsten
Fälle des Reiserücktritts überhaupt erfasst.
Der Versicherte hat zudem
erhebliche Pflichten.
Risiko des Versicherten
Die Versicherung muss
nicht zahlen, wenn der Versicherte das Risiko bei Abschluss des Vertrages
gekannt hat oder das Ereignis aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen
entstanden ist.
Umfang
Der Versicherer behält
sich in der Regel einen Selbstbehalt (ähnlich der Kaskoversicherung)
vor, der im Normalfall 25,00 € beträgt, aber auch abweichend geregelt
werden kann. Bei Rücktritt wegen Krankheit des Versicherten muss
der Reisende 20 % des Reisepreises - mindestens 25,00 € - selbst tragen.
Fazit:
Reiserücktrittsversicherungen schützen nur bei Katastrophen!
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