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Über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung muss aufgeklärt werden

Grundsätzlich muss der Reisende, der einen Reisevertrag abschließt, darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeit zum Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung besteht.

Nach dem Gesetz (§ 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB InfoV- neu Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB) besteht diese Pflicht aber ausschließlich für den Reiseveranstalter. Dieser hat ab dem 01.07.2018 bereits vor dem Abschluss des Vertrages (bis dahin erst mit der Reisebestätigung) auf die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung und auf Namen und Anschrift des Versicherers hinzuweisen. Kommt der Reiseveranstalter dieser Pflicht nicht nach, kann der Kunde im Wege des Schadensersatzes die Erstattung des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Der Schaden wird im Regelfall in der Höhe der vom Versicherer erstatteten Stornogebühren (also ohne die Selbstbeteiligung) abzüglich der Kosten der Versicherung entstehen.

Nach dem Urteil des AG Karlsruhe vom 12.01.2001 - 1 C 187/00, soll auch das Reisebüro die Verpflichtung haben, auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen und eine entsprechende Informationsbroschüre des Versicherers zu übergeben. Aus diesem Urteil würde folgen, dass auch das Reisebüro bei Verletzung dieser Pflicht in Haftung genommen werden könnte. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht allerdings dahin, dass dem Reisebüro nicht mehr als die gesetzlich normierten Informationspflichten aus der BGB-Informationsverordnung übertragen werden (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04- hier wurde eine grundsätzliche Informationspflicht über Pass- und Visumspflichten durch das Reisebüro abgelehnt).

Die Pflichten des Reisebüros gehen jedoch nicht über diesen Hinweis hinaus. Umfangreiche Beratungen zu den einzelnen Versicherungsbedingungen schuldet das Reisebüro nach dem Urteil des AG Karlsruhe nicht.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)