Schadensersatzansprüche bei Naturkatastrophen (Hurrikan, Terroranschlag, Tsunami, Erdbeben ) - Reiserecht
Im Rahmen der Reise kommt es vor, dass der Reisende durch plötzliche Naturkatastrophen überrascht und in seinem Urlaub beeinträchtigt wird. Im schlimmsten Fall erleidet er irreparable Schäden. Doch nicht bei allen Schäden kennt das Reiserecht trifft den
Reiseveranstalter eine
Haftung.
Abhilfe und Minderung
Das Reiserecht sieht vor, dass der Veranstalter für Mängel der Reise auf Minderung des Reisepreises in Anspruch genommen werden kann, auch wenn er den Mangel nicht verschuldet hat.
Ein Abhilfeverlangen oder Minderung soll jedoch unzulässig sein, wenn
- die Reiseleistung als solche nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird (z.B. Begrüßungscocktail fehlt)
- die Gefahr zum allgmeinen Lebensrisiko gehört (z.B. übliche Witterung im Urlaubsgebiet, private Unfälle)
- die Beeinträchtigung ortsüblich ist (z.B. Moskitos im südlichen Ländern)
Die bloße Angst vor Naturkatastrophen bzw. dass Wissen, dass unweit des Urlaubsortes eine solche stattgefunden hat, ohne, dass man selbst betroffen ist, stellt eine solche Gefahr des allgemeinen Lebensrisikos dar und berechtigt nicht zur Minderung, sofern der Veranstalter nicht eine Informations- oder Aufklärungspflicht diesbezüglich verletzt hat.
Betrifft die Naturkatastrophe die eigentliche Reiseleistung (z.B. Erdbeben zerstört das Hotel) hat der Reisende zunächst Anspruch auf eine Ersatzunterkunft und - sofern er diese nicht erhält - auch Anspruch auf Minderung des Preises.
Kündigungsrecht
Nach Einwirkung höherer Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen (Erdbeben, Tsunamis und Hurrikan) hat der Reisende nach § 651 j BGB ein eigenständiges
Kündigungsrecht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Reise als solche
erheblich beeinträchtigt ist. Ist z.B. aufgrund des Hurrikans nur für einen Tag der Aufenthalt im Hotel nötig und die anderen Tage kaum eine Beeinträchtigung zu spüren, kann dieses Kündigungsrecht nicht angenommen werden.
Schadensersatz und höhere Gewalt
Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter im Reiserecht nur dann die Schadensersatzansprüche (also zusätzliche Schäden - wie zerstörte Sachen, Gesundheitsschäden und ähnliches zu) zu befriedigen, wenn es zu einem Mangel kommt, der in seinen Verantwortungsbereich fällt.
Dies wird bei einem Schaden zunächst vermutet. Der Veranstalter muss sich nun entlasten, indem er vorträgt, dass er an einem Schaden kein Verschulden trägt.
Der Veranstalter kann sich nach der EU-Pauschalreiserichtlinie also durch Nachweis, dass
- der Reisende den Schaden verschuldet hat (eigene Unachtsamkeit)
- der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, der außerhalb des Verantwortungsbereiches des Veranstalter liegt (z.B. Reisender sucht während der Reise einen ortsansässigen Arzt auf, der ihn falsch behandelt)
- der Schaden auf höherer Gewalt (Unwetter, Erdbeben, Tsunami) oder
- einem durch den Reiseveranstalter nicht zu vertretendem unvorhersehbaren Ereignissen beruhte.
Damit ist die Haftung auf Schadensersatz durch den Reiseveranstalter bei Naturkatastrophen begrenzt. Er solle jedoch nachweisen können, dass er allen notwendigen Aufklärungspflichten (Überschwemmungsgefahren in bestimmten Jahreszeiten im Urlaubsgebiet u.ä.) erfüllt hat. Wie das Djerba-Urteil des LG Hannover zeigte, darf die Aufklärungspflicht nicht überzogen werden. Dort wurde dem Veranstalter bescheinigt, dass er nicht über eine mögliche Terrorgefahr in nordafrikanischen Ländern aufzuklären habe.
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