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Regulierungsangebote bei Reisemängeln

Nach dem Gesetz hat der Reiseveranstalter bei einem Mangel bei Minderung un Schadensersatz eine entsprechende Zahlung zu leisten. Die Zahlung in bar oder - wohl meist- als Überweisung erfolgen.

Gelegentlich bietet der Reiseveranstalter im Wege einer Einigung auch an einen Gutscheinen oder anderen Vergünstigungen zu gewähren. Dies ist vom Gesetz zwar so nicht vorgesehen, kann aber im Rahmen einer gütlichen Einigung der Parteien durchaus akzeptiert werden.

Grundsätzlich sind Sie aber nach der Geltendmachung von Reisemängeln nicht verpflichtet, die ersten Angebote des Reiseveranstalters anzunehmen. Insbesondere, wenn Sie glauben, höhere Anspruche geltend machen zu können, bleibt Ihnen dies freigestellt. Auch müssen Sie nicht akzeptieren, Gutscheine statt Geld zu erhalten. Wenn Sie einen Reisegutschein nicht akzeptieren wollen, sollten Sie diesen zurückschicken, um im Streitfall Kosten zu sparen.

Bevor Sie sich jedoch in einen Streit stürzen, sollten Sie zunächst abwägen, was günstiger ist!

Wenn Sie auch nach dem ersten Schadensregulierungsangebot gegen den Reiseveranstalter vorgehen, so besteht die Chance im Wege des Vergleiches oder sogar durch ein Urteil einen höheren Geldbetrag zu erlangen. Dagegen sollten Sie Faktoren wie Zeit und Kosten abwägen.

Ein Rechtsstreit kostet im Regelfall viel Zeit und Nerven. Bis zur Einlegung der Klage werden in der Regel einige Schreiben hin und her geschickt. Nach Einreichung einer Klage vergehen bis zum Urteilsspruch in Deutschland je nach Gericht zwischen 6 und 12 Monaten.
Die Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Rückkehr. Innerhalb dieser Zeit ist die Entscheidung über das gerichtliche Vorgehen zu treffen und ggf. Klage einzureichen.

Zudem sollten Sie bedenken, dass durch die Geltendmachung im Klagewege Anwalts- und Gerichtskosten entstehen. Zwar trägt diese in der Regel der Unterliegende, aber im Falle eines Vergleiches oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters können Sie auf diesen Kosten sitzen bleiben. Sollten Sie verlieren, müssen Sie sogar die Kosten der Gegenseite tragen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 21.02.2018)