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Bei der Reise den Anschluss verpasst- Was nun?

Gelegentlich kommt es vor, dass dem Reisenden Mehraufwendungen entstehen, weil er einen Anschluss nicht erreichen kann. Hier ist streng zu unterscheiden, ob der verpasste Anschluss noch Teil des Reisevertrages war - hier findet das Reiserecht Anwendung- oder ob es schon eine außerhalb des Reisevertrages liegende Beförderung war.

Die Beförderung war im Reisevertrag enthalten

Hat der Reisende eine Reise gebucht, bei der es Teil der Reise ist, z.B. vom Schiff auf ein Flugzeug umzusteigen oder an einem Zwischenstopp das Flugzeug zu wechseln, so bestimmen sich die Rechte des Reisenden nach dem Reisevertragsrecht.

Der Veranstalter muss die einzelnen Reiseleistungen organisatorisch aufeinander abstimmen. Verspätet sich ein Beförderungmittel, so muss er dafür sorgen, dass auch die anderen Beförderungsmittel später abfahren/fliegen oder dass die Reisenden einen gleichwertigen Ersatz angeboten bekommen. Tut der Veranstalter dies nicht, so kann der Reisende zunächst seinen Reisepreis mindern und auch entstehende Mehrkosten im Wege der Selbstabhilfe ersetzt verlangen. Weiterhin hat der Reiseveranstalter bei Verträgen ab dem 01.07.2018 Unterstützungsleistungen, wie die Möglichkeit zu Telefonanrufen und anderes zu gewähren. Handelt es sich um einen FLug, so ist auch die Fluggesellschaft zu Unterstützungsleistungen, wie etwa einem Telefonat, Erfrischungen und im Extremfall auch zur Stellung einer Übernachtungsmöglichkeit verpflichtet.

Die Beförderung war einzeln gebucht, aber auf den Vertrag abgestimmt

Gehörte die Beförderungsleistung nicht zum eigentlichen Reisevertrag dazu, und wurde diese bei einem anderen Unternehmen, also nicht beim Reiseveranstalter selbst so gebucht, dass diese auf die Reiseleistung abgestimmt ist (z.B. Kauf einer Bahnfahrkarte, um direkt vom Flughafen nach Hause fahren zu können), wird die Beurteilung schwieriger.

Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter die Pflicht, den Reisenden auch annähernd zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ziel abzusetzen. Allerdings gelten Verspätungen besonders bei der Rückreise erst dann als Reisemangel und berechtigen zu Minderungen und Schadensersatzansprüchen, wenn die Verspätung sehr erheblich ist oder durch die Verspätung andere Unanehmlichkeiten (Zwischenstopps auf anderen Flughäfen, längere Aufenthalte auf einem Flughafen u.s.w.) mit sich bringen.

Dies gilt umso mehr, wenn - wie häufig der Fall - im Flugschein oder in der Reisebeschreibung ein Änderungsvorbehalt enthalten ist. Hier haftet der Veranstalter nur sehr eingeschränkt und in vielen Fällen gar nicht für Verspätungen oder auch für eine frühere Ankunft.

Da eine Anschluss-Bahnfahrt oder ein Anschlussflug regelmäßig nicht mehr zum Organisationsbereich des Reiseveranstalters gehört, hat der Veranstalter auch keine organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, dass alle Reiseteilnehmer auch nach Hause kommen. Hierfür hat jeder Reisende zunächst selbst zu sorgen. Erst bei sehr erheblichen Verspätungen tritt eine Schadensersatzpflicht des Veranstalters ein, wenn der Anschlussflug nicht ohnehin so knapp gebucht war, dass er auch bei Verspätung um wenige Stunden (i.d.R. 4 Stunden bei Innereuropäischen Flügen oder 8 Stunden bei Transatlantik-Flügen) nicht hätte erreicht werden können.

Eine andere Beurteilung kann sich nur in den seltenen Fällen geben, wenn Reisebüro oder Veranstalter bei der Buchung zugesichert haben, dass der Anschluss erreicht wird. Eine Zusicherung liegt aber nur dann vor, wenn Reisebüro oder Veranstalter haben erkennen lassen, dass sie dafür einstehen wollen, dass der Anschluss erreicht wird. Dies ist praktisch kaum nachweisbar.

Bei verspäteten Flügen ist jedoch auf das Recht der Reisenden auf Ausgleichsleistungen nach der EU-Flugreiserichtlinie 261/2004 zu verweisen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 21.02.2018)