Beispiel:
Für Verbraucher ist diese Regel jedoch schon wieder eingeschränkt. Verbraucher ist jeder, der zu privaten Zwecken reist, also auch R. Astlos - auch wenn er ansonsten ein taffer Geschäftsmann ist - darf für seine private Urlaubsreise in Anspruch nehmen, dass er ein Verbraucher ist.
Der Verbraucher wird dadurch geschützt, dass er - auch wenn die Rechtswahl besagt, dass das Recht eines anderen Landes anzuwenden ist - sich auf die heimatlichen Verbraucherschutzvorschriften berufen darf. Dies gilt jedoch nicht für reine Beförderungsverträge und für Verträge, deren Leistung komplett im Ausland erbracht wird und nur dort erbracht werden kann. (z. Tauchkurs auf den Malediven, Hotel in Rom)
Bei anderen Einzelleistungen ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Zu achten ist hier auf Vertragssprache, Ort des Vertragsschlusses, Werbung, Sitz der Beteiligten und Ort der Leistungserbringung.
So wird die Bahnfahrt nach deutschem Recht zu behandeln sein, weil in Deutschland bei einem deutschen Unternehmen eine Bahnfahrt mit Abfahrt in Deutschland wohl auch in deutscher Sprache gebucht wurde.
In dem italienischen Hotel wird italienisches Recht anzuwenden sein, da allein die Nationalität von R. Astlos noch nicht ausreicht, um einen sehr engen Bezug zu Deutschem Recht aufzubauen. Er kann sich nicht auf den deutschen Verbraucherschutz berufen.
Auch für die Buchung des Fluges wird italienisches Recht anzuwenden sein.
Welches Recht auf das in Deutschland gebuchte Ferienhaus in den Staaten, hängt davon ab, mit welchem Staat der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Handelt es sich um ein deutsches
Unternehmen, welches die Ferienwohnung im eigenen Namen vermietet, in Deutschland anbietet und hier am Markt ist, so wird auch hier deutsches Recht angewendet werden können. Mietet der Reisende aber bei einem ausländischen Anbieter z.B. über das Internet vor Ort ein Feriendomizil, so findet das Recht des Urlaubsortes ohne Berücksichtigung des deutschen Verbraucherschutzes Anwendung.
Rücktritt im Reiserecht Reiserecht