Wann muss ich die Anzahlung nach einer Reisebuchung bezahlen?

Der Reisende, der seine Reisebuchung abgibt, hat in der Regel noch keinen bindenden Vertrag geschlossen, sondern erst ein Angebot abgegeben. Eine Zahlungspflicht entsteht aber erst nach Zustandekommen des Vertrages. Das passiert in der Regel mit dem Erhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters. Vor dieser Reisebestätigung wird im Regelfall also gar kein Zahlungsanspruch entstehen.

Bei den meisten anderen Verträgen außerhalb des Reiserechts wird mit Vertragsschluss die gesamte Leistung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Im Reiserecht hat diese Praxis wegen diverser Unternehmenspleiten zu einer ablehnenden Rechtsprechung geführt. Zunächst wurden Anzahlungen stark eingeschränkt um das Risiko des Reisenden zu minimieren. In den 90-ern wurde dann der Sicherungsschein eingeführt, der den Reisenden vor den Verlust seines Geldes bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters schützt.

Daraus ergibt sich die zweite Grenze für die Anzahlung des Reisepreises. Es darf keine Zahlung erfolgen, bevor der Reisende nicht einen originalen Sicherungsschein in der Hand hat.

Ist der Sicherungsschein übergeben, stellt sich die Frage, wann und in welcher Höhe der Veranstalter die Anzahlung auf den Reisepreis verlangen darf. Die Rechtsprechung ist noch immer der Meinung, dass die sofortige vollständige Zahlung schon lange vor Reiseantritt nicht verlangt werden darf. Erst 2006 hat der BGH jedoch eine Anzahlung in Höhe von 20 % bei einer normalen Flugreise für zulässig befunden. Hat der Reiseveranstalter bei speziellen Reisetypen schon frühzeitig besondere Aufwendungen zu tätigen, kann im Einzelfall auch einen höhere Anzahlung fällig werden. Im Regelfall gilt aber: 20 % Anzahlung sind in Ordnung.

Den gesamten Reisepreis darf der Veranstalter erst 2 bis 4 Wochen vor Reiseantritt verlangen. Zu beachten sind bei der Bestimmung dieser Frist insbesondere bestehende Rücktrittsrechte des Reiseveranstalters - z.B. wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl.

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