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Kann das Hotel einfach so die Buchung stornieren?

Sie haben ein Hotel oder ein Ferienzimmer in einer Pension gebucht. Jetzt erhalten Sie auf einmal eine Absage. Die Rechte, die Sie nun geltend machen können, hängen zunächst davon ab, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.

Haben Sie auf Ihre Buchung hin bereits eine Buchungsbestätigung erhalten, so ist hier tatsächlich ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag ist bindend und muss von beiden Parteien erfüllt werden. Eine Stornierung ist nur dann möglich, wenn dies vorher vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kann sich aus den mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, oder aber auch aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergeben. In besonderen Fällen können auch stillschweigende Stornierungsabreden bestehen, z.B. wenn dies in der betreffenden Branche so Brauch ist und beide Parteien Kaufleute (mit Handelsregistereintragung) sind oder sich die Möglichkeit einer späteren Stornierung schon aus den Vertragsverhandlungen ergeben hat.

Storniert das Hotel auch ohne eine solche Vereinbarung die Buchung, so muss es, wenn der Grund für die Stornierung auf seinem Verschulden (z.B. Überbuchung, Fehlplanung u.s.w.) beruht, Schadensersatz leisten. Zu ersetzen können hier zum Beispiel die Mehrkosten sein, die durch die Buchung eines gleichwertigen, aber teureren Hotels in der Umgebung oder zusätzliche Kosten durch Einholung neuer Angebote entstehen. Kein ersatzfähiger Schaden ist aber die Tatsache, dass der Reisende statt ein paar schöne Tage im Hotel zu verbringen, daheim bleiben musste.

Der andere Fall ist der, dass die Buchung des Hotelzimmers statt mit einer Buchungsbestätigung mit einer Ablehnung beantwortet wird. Hier haben Sie in der Regel keine Rechte aus dem Vertrag. In einigen besonderen Fällen - z.B. besondere Versprechen, das Zimmer zu reservieren u.s.w. können jedoch auch hier Schadensersatzansprüche bestehen. Diese sind jedoch einzalfallabhängig und sollten von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 24.02.2018)