Logo

Ich habe mich bei der Buchung geirrt. Was kann ich tun?

Sie haben eine Bestellung aufgegeben, eine Reise, ein Zimmer, Sportgeräte oder ein Fahrzeug gebucht und stellen nun fest, dass ihnen ein Irrtum unterlaufen ist. Hier müssen Sie zunächst erst einmal ermitteln, welcher Art der Irrtum war!

Verschreiben, versprechen, verrechnen: Wenn Sie sich bei der Abgabe des Angebotes verschrieben versprochen oder bei der Errechnung des Preises verrechnet haben, so können Sie den Vertrag anfechten.

Irrtum bezüglich des Vertragsgegenstandes: Sollten Sie sich bei Vertragsschluss über Eigenschaften der Reise, Mietsache u.s.w. (geographische Lage, Hotelkategorie, Abfahrtsort o.ä.) geirrt haben, so können Sie auch diesen Vertrag anfechten.

Sonstige Irrtümer: Andere Irrtümer die ihre persönlichen Motive betreffen (z.B. Irrtum über Lage des Urlaubs in der Ferienzeit, Klima des Ferienortes, persönliche Gründe für die Reise u.s.w.) berechtigen nicht zur Anfechtung.



Anfechtung
Die Anfechtung erfolgt dadurch, dass Sie dem Vertragspartner gegenüber erklären, dass Sie an diesen Vertrag nicht mehr gebunden sein wollen. Sie können auch direkt die Vokabel "Anfechtung" benutzen, müssen dies aber nicht.
Eine Anfechtung wegen Irrtums ist aber nur möglich, wenn dies unverzüglich erfolgt. Sie müssen also sofort nach Erkennen des Fehlers (spätestens am nächsten Tag) die Anfechtung erklären. (Aus beweistaktischen Gründen besser schriftlich)
Ist die Anfechtung erklärt, machen Sie sich dennoch schadensersatzpflichtig. Haben Sie dennoch keine Angst vor der Anfechtung. Oft ist die Tatsache der Schadensersatzpflicht nämlich unbekannt und häufig entsteht wegen der Möglichkeit die Leistung an einen anderen zu veräußern überhaupt kein Schaden.

Startseite > Tipps zum Beherbergungsrecht > Beherbergungsrecht

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 23.02.2018)