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Kalte Speisen, schlechte Zubereitung oder lange Wartezeiten im Restaurant

Je nachdem, in welcher Art die Störung der Leistungen stattfindet sind auch die Rechte des Gastes unterschiedlich.

Kalte oder schlechte Speisen, Ungeziefer im Essen, Salmonellen, BSE ...

In solchen Fällen liegen einfache Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht vor. Der Gast kann zunächst einmal Nachbesserung verlangen. Kann der Wirt daraufhin nicht eine ordentliche Leistung erbringen, bestehen nun die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag (also Rückgabe der Speise und Befreiung von der Zahlungspflicht) oder Minderung (Herabsetzen des Preises).

Ist die Speise schon zum Teil verzehrt, so kann trotzdem noch gewandelt werden. Ein vollständiger Verzehr jedoch löst das Recht des Wirtes aus, zumindest die Einkaufskosten der Speisen ersetzt zu verlangen.

Ist durch das Essen ein weiterer Schaden entstanden (Krankheit durch Erreger im Essen- z.B. Durchfall bei Salmonellen), so muss der Wirt nach der geltenden Rechtslage den dadurch entstandenen Schaden schon dann ersetzen, wenn er

Gastwirte trifft damit eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Verarbeitung von Lebensmitteln.

Lange Wartezeiten

Lange Wartezeiten auf das Essen ist die Wartezeit dem Gast selbst zu lang, ohne dass bereits eine besonders lange Zeit verstrichen ist, so kann der Gast eine je nach der Art der Speise angemessene Frist (z. B. für einen Kaffe 5 min. für einen Braten eher 20 min.) setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Gast entscheiden, ob er die Speise noch annehmen will oder ob er vom Vertrag zurücktritt. Im Falle eines Rücktritts muss er die nicht gelieferte Speise auch nicht mehr bezahlen.
Hat der Gast unangemessene Wartezeiten (mehr als eine Stunde) in Kauf zu nehmen oder kann die betreffende Speise nicht serviert werden, so wir die Leistung unmöglich. Da meist der Wirt dies zu verschulden hat, kann der Gast zurücktreten. Er muss den Preis nicht mehr bezahlen und kann unter Umständen den Mehraufwand für ein anderes Essen als Schadensersatz verlangen.

Falsche Speise

Wird dem Gast die falsche Speise serviert, so kann er diese Speise als Leistung an Erfüllung statt genehmigen. Er hat dann den Preis zu entrichten, den das tatsächlich bestellte Gericht gehabt hat.
Genehmigt er nicht, so bleibt der Wirt zur richtigen Lieferung verpflichtet. Ist ihm die richtige Lieferung nicht mehr möglich, so enfällt auch die Zahlungspflicht des Gastes.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 26.02.2018)