Kalte Speisen, schlechte Zubereitung oder lange Wartezeiten im Restaurant
Je nachdem, in welcher Art die
Störung der Leistungen stattfindet sind auch die Rechte des Gastes
unterschiedlich.
Kalte oder schlechte Speisen,
Ungeziefer im Essen, Salmonellen, BSE ...
In solchen Fällen
liegen einfache
Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht vor. Der Gast
kann zunächst einmal Nachbesserung verlangen. Kann der Wirt daraufhin nicht eine ordentliche Leistung erbringen, bestehen nun die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag (also Rückgabe der Speise und Befreiung von der Zahlungspflicht) oder Minderung (Herabsetzen des Preises).
Ist die Speise schon zum Teil verzehrt, so kann trotzdem noch gewandelt werden. Ein vollständiger Verzehr jedoch löst das Recht des Wirtes aus, zumindest die Einkaufskosten
der Speisen ersetzt zu verlangen.
Ist durch das Essen ein
weiterer Schaden entstanden (Krankheit durch Erreger im Essen- z.B. Durchfall
bei Salmonellen), so muss der Wirt nach der geltenden Rechtslage den dadurch entstandenen Schaden schon dann ersetzen, wenn er
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nicht nachweisen kann, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft. Ein Verschulden ist schon bei leichter Fahrlässigkeit gegeben (z.B. Ungekühltes Stehenlassen eines Puddings über mehrere Stunden, so dass sich Salmonellen
ausbreiten können, Verarbeitung eines nicht zertifizierten und auf
BSE geprüften Rindfleisches, Verarbeitung giftiger Pilze ...).
Gastwirte trifft damit eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Verarbeitung von Lebensmitteln.
Lange Wartezeiten
Lange Wartezeiten auf das Essen ist die Wartezeit dem Gast selbst zu lang, ohne
dass bereits eine besonders lange Zeit verstrichen ist, so kann der
Gast eine je nach der Art der Speise
angemessene
Frist (z. B. für einen Kaffe 5 min. für einen Braten eher
20 min.) setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Gast entscheiden, ob er die Speise noch annehmen will oder ob er vom Vertrag zurücktritt. Im Falle eines Rücktritts muss er die nicht gelieferte Speise auch nicht mehr bezahlen.
Hat der Gast unangemessene
Wartezeiten (mehr als eine Stunde) in Kauf zu nehmen oder kann die betreffende
Speise nicht serviert werden, so wir die Leistung unmöglich. Da meist
der Wirt dies zu verschulden hat, kann der Gast zurücktreten. Er muss den Preis nicht mehr
bezahlen und kann unter Umständen den Mehraufwand für ein anderes
Essen als Schadensersatz verlangen.
Falsche Speise
Wird
dem Gast die falsche Speise serviert, so kann er diese Speise als Leistung
an Erfüllung statt genehmigen. Er hat dann den Preis zu entrichten,
den das tatsächlich bestellte Gericht gehabt hat.
Genehmigt er nicht, so bleibt
der Wirt zur richtigen Lieferung verpflichtet. Ist ihm die richtige Lieferung
nicht mehr möglich, so enfällt auch die Zahlungspflicht des Gastes.
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