Wann berechtigt die "höhere Gewalt"
den Reiseveranstalter zur Absage der Reise?
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In Fällen "höherer
Gewalt" kann der Reiseveranstalter die Reise absagen, wenn dies zu
erheblichen Reiseeinschränkungen führen
würde und nicht vorhersehbar war.
höhere
Gewalt:
Höhere Gewalt liegt
regelmäßig vor, wenn Naturkatastrophen, Epidemien oder Kriege
die Reise an den Zielort verhindern, erschweren oder
erheblich
einschränken. Örtliche Unruhen, wie gelegentliche Bombenanschläge
sind jedoch noch keine höhere Gewalt. Bei solchen Auseinandersetzungen
ist im Zweifel aber immer dann von höherer Gewalt auszugehen, wenn
das Auswärtige Amt für diese Bereiche eine generelle Reisewarnung
ausgesprochen hat.
Erheblichkeit
der Einschränkung:
Die Reise muss durch diesen
höhere Gewalt erheblich eingeschränkt sein. Das ist der Fall,
wenn der Zweck (Bildung, Hobby...) oder der Charakter (Sportreise, Besichtigung
...) der Reise durch die höhere Gewalt für einen nicht nur kurzen
Moment der Reise gefährdet ist. Eine Safari-Tour durch Kenia ist nicht
dadurch gefährdet, dass beim Hinflug wegen bürgerkriegsähnlicher
Zustände keine Zwischenlandung in Kairo, sondern nur in Ankara erfolgen
kann, wohl aber durch Überschwemmungen im Safarigebiet. Im Falle kleinerer
Beeinträchtigungen hat der Reiseveranstalter für Abhilfe zu sorgen
und wenn nötig, die Reiseleistungen geringfügig zu ändern.
Unvorhersehbarkeit:
Die Einwirkung höherer
Gewalt darf zudem nicht vorhersehbar gewesen sein. Es ist nicht erforderlich,
dass das Ereignis völlig überraschend eintritt. Es ist ausreichend,
wenn der Eintritt der Reisebehinderung in dem konkreten Ausmaß nicht
wahrscheinlich war. (z.B. Bangladesch ist als Hochwassergebiet bekannt.
Trotzdem ist eine Reise, die durch ein extremes Hochwasser in Bangladesch
verhindert wird, noch unter höherer Gewalt zu verstehen. Keine höhere
Gewalt liegt jedoch vor, wenn die Reise wegen des alljährlichen üblichen
Hochwassers verhindert wird. Das ist ja absehbar!)
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