Wann berechtigt die "höhere Gewalt" den Reiseveranstalter zur Absage der Reise?

Infos zur Corona-Krise finden Sie hier

In Fällen "höherer Gewalt" kann der Reiseveranstalter die Reise absagen, wenn dies zu erheblichen Reiseeinschränkungen führen würde und nicht vorhersehbar war.

höhere Gewalt:


Höhere Gewalt liegt regelmäßig vor, wenn Naturkatastrophen, Epidemien oder Kriege die Reise an den Zielort verhindern, erschweren oder erheblich einschränken. Örtliche Unruhen, wie gelegentliche Bombenanschläge sind jedoch noch keine höhere Gewalt. Bei solchen Auseinandersetzungen ist im Zweifel aber immer dann von höherer Gewalt auszugehen, wenn das Auswärtige Amt für diese Bereiche eine generelle Reisewarnung ausgesprochen hat.

Erheblichkeit der Einschränkung:

Die Reise muss durch diesen höhere Gewalt erheblich eingeschränkt sein. Das ist der Fall, wenn der Zweck (Bildung, Hobby...) oder der Charakter (Sportreise, Besichtigung ...) der Reise durch die höhere Gewalt für einen nicht nur kurzen Moment der Reise gefährdet ist. Eine Safari-Tour durch Kenia ist nicht dadurch gefährdet, dass beim Hinflug wegen bürgerkriegsähnlicher Zustände keine Zwischenlandung in Kairo, sondern nur in Ankara erfolgen kann, wohl aber durch Überschwemmungen im Safarigebiet. Im Falle kleinerer Beeinträchtigungen hat der Reiseveranstalter für Abhilfe zu sorgen und wenn nötig, die Reiseleistungen geringfügig zu ändern.

Unvorhersehbarkeit:

Die Einwirkung höherer Gewalt darf zudem nicht vorhersehbar gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, dass das Ereignis völlig überraschend eintritt. Es ist ausreichend, wenn der Eintritt der Reisebehinderung in dem konkreten Ausmaß nicht wahrscheinlich war. (z.B. Bangladesch ist als Hochwassergebiet bekannt. Trotzdem ist eine Reise, die durch ein extremes Hochwasser in Bangladesch verhindert wird, noch unter höherer Gewalt zu verstehen. Keine höhere Gewalt liegt jedoch vor, wenn die Reise wegen des alljährlichen üblichen Hochwassers verhindert wird. Das ist ja absehbar!)

Zurück Reiserecht