Gewährleistung beim Dienstvertrag
Hat der Reisende die Frage nach dem Vorliegen eines
Dienstvertrages positiv für sich beantworten können, kommt die Frage der
Gewährleistung dieses Vertrages auf ihn zu.
Der aufmerksame Leser des BGB wird feststellen, dass der Gesetzgeber beim Dienstvertrag die z.B. im Kauf- und Reiserecht übliche Regelung der Gewährleistungsrechte, wie Minderung oder Rücktritt vom Vertrag offenbar weggelassen hat. Doch diese Regeln wurden hier nicht etwa vergessen. Die Lücke ist gewollt. Sinn des Dienstvertrages ist es ja gerade nicht, dass der Dienstleister für ein bestimmtes Ergebnis gerade zu stehen hat, also gibt es kein Vertrags - Ergebnis, an dem sich die Rechte des Vertragspartners orientieren können.
Die Antwort auf die Frage nach den Rechten bei einer schlecht erbrachten Dienstleistung sind also bei den allgemeinen schuldrechtliche Grundsätzen zu suchen. Danach haftet der Dienstleister gerade nicht, wenn er die Leistung bloß in minderer Qualität erbringt. Der Reiseführer der sprachlich ungeschickt seinen Vortrag hält oder sich häufig verspricht begründet keine Rechte des Vertragspartners.
Er hat nur für 5 Fälle der Pflichtverletzung geradezustehen:
- die Hauptpflichtverletzung - die Dienstleistung wird gar nicht oder nur sehr mangelhaft erbracht (der Lehrer erscheint nicht zum vereinbarten Termin, statt dem versprochenen Spanischkurs wird portugiesisch gelehrt u.s.w.)
- die Nebenpflichtverletzung - die Leistung wird schon erbracht, aber der Dienstleister verhält sich so, dass dem Vertragspartner ein Schaden entsteht. (zum Beispiel der fehlende Hinweis auf Gefahren beim Tauchen ohne vorherige ärztliche Untersuchung)
- die vorvertragliche Pflichtverletzung -schon während der Vertragsverhandlungen, also bevor der Vertrag zustande kommt, verletzt der Dienstleister eine Pflicht (der Tauchlehrling betritt das Büro des Tauchlehrers zum Vertrag unterschreiben und rutscht in einer Wasserlache aus oder der Tauchlehrer rät nach einem Hinweis auf ein geplatztes Trommelfell nicht von einem Tauchkurs ab)
- der Verzug - Die Leistung wird verspätet erbracht, ist aber noch möglich (der Stadtführer erscheint mit leichter Verspätung zum vereinbarten Treffpunkt, deshalb verpasst die Reisegruppe den letzten Bus)
- die Unmöglichkeit - die Dienstleistung kann überhaupt nicht mehr erbracht werden (Der Stadtführer erscheint erst Stunden später zum vereinbarten Treffpunkt. Die Reisegruppe ist schon abgereist)
In allen diesen Fällen tritt eine
Haftung des Dienstleisters ein, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Unter bestimmten Voraussetzungen - z.B. Setzung einer Frist bei einer Hauptpflichtverletzung und den Verzug - kann der Vertragspartner sogar vom Vertrag zurücktreten und die Kosten einer gleichwertigen Ersatzleistung (so genannter Nichterfüllungsschaden) verlangen.
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