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Gewährleistung beim Dienstvertrag

Hat der Reisende die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstvertrages positiv für sich beantworten können, kommt die Frage der Gewährleistung dieses Vertrages auf ihn zu.

Der aufmerksame Leser des BGB wird feststellen, dass der Gesetzgeber beim Dienstvertrag die z.B. im Kauf- und Reiserecht übliche Regelung der Gewährleistungsrechte, wie Minderung oder Rücktritt vom Vertrag offenbar weggelassen hat. Doch diese Regeln wurden hier nicht etwa vergessen. Die Lücke ist gewollt. Sinn des Dienstvertrages ist es ja gerade nicht, dass der Dienstleister für ein bestimmtes Ergebnis gerade zu stehen hat, also gibt es kein Vertrags - Ergebnis, an dem sich die Rechte des Vertragspartners orientieren können.

Die Antwort auf die Frage nach den Rechten bei einer schlecht erbrachten Dienstleistung sind also bei den allgemeinen schuldrechtliche Grundsätzen zu suchen. Danach haftet der Dienstleister gerade nicht, wenn er die Leistung bloß in minderer Qualität erbringt. Der Reiseführer der sprachlich ungeschickt seinen Vortrag hält oder sich häufig verspricht begründet keine Rechte des Vertragspartners.

Er hat nur für 5 Fälle der Pflichtverletzung geradezustehen:

In allen diesen Fällen tritt eine Haftung des Dienstleisters ein, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Unter bestimmten Voraussetzungen - z.B. Setzung einer Frist bei einer Hauptpflichtverletzung und den Verzug - kann der Vertragspartner sogar vom Vertrag zurücktreten und die Kosten einer gleichwertigen Ersatzleistung (so genannter Nichterfüllungsschaden) verlangen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 25.02.2018)