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Der Rechtsweg vor dem Arbeitsgericht

In Arbeitssachen werden Streitigkeiten stets vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Das Arbeitsgericht ist ein Zivilgericht mit einer besonderen Zuständigkeit. Der Arbeitsgerichtsprozess ist vorrangig im ArbGG, dem Arbeitsgerichtsgesetz geregelt.

Zuständigkeit - Arbeitsgericht
Die Instanzen vor dem Arbeitsgericht
Ablauf - Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht

1. Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes

Zivilrechtliche Streitigkeiten gehören regelmäßig vor die Amts- und Landgerichte in Zivilsachen. Nur in besonderen Fällen wird die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründet.

Das Arbeitsgericht kennt dabei zwei unterschiedliche Verfahrensarten.

Im Urteilsverfahren

Das Urteilsverfahren in welchem das Arbeitsgericht lediglich die Fakten berücksichtigen darf, die die Parteien vortragen (Vortragsgrundsatz oder Dispositionsgrundsatz) wird am Ende durch ein Urteil entschieden. Das Rechtsmittel ist hier die Berufung. Im Wesentlichen gelten hier dieselben Regeln, wie in einem Zivilprozess.
In einigen Punkten sieht das Urteilsverfahren jedoch abweichende Vorschriften von der ZPO vor. Dies betrifft zum Beispiel die Kostenverteilung unter den Klagegegnern, die Fristen zur Terminsladung, die Vorbereitung zum ersten Gerichtstermin. Es gibt kein schriftliches Vorverfahren, dafür aber einen gesonderten Gütetermin, der ausschließlich dazu dienen soll, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen.

Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren hauptsächlich bei Streitigkeiten

Im Beschlussverfahren

In einem Beschlussverfahren gibt es keine Klageschrift, sondern lediglich einen Antrag. Auch ergeht am Ende ein Beschluss statt eines Urteils. Gegen diesen Beschluss gibt es nur das Rechtsmittel der Beschwerde. Doch nicht nur diese Begrifflichkeiten unterscheiden das Urteils- von Beschlussverfahren. Prozessual wesentlich ist, dass im Beschlussverfahren das Gericht von sich aus die Tatsachen ermitteln kann und muss (Amtsermittlungsgrundsatz). Die Parteien können und sollen dennoch die erheblichen Fakten vortragen. Hat das Arbeitsgericht jedoch weitere Möglichkeiten, den Sachverhalt zu erforschen, darf es diese Quellen und Beweismittel heranziehen, ohne dass eine der Parteien dies beantragt hat.

Das Beschlussverfahren findet statt, wenn Fragen der betrieblichen Mitbestimmung zwischen Arbeitgeber und Mitbestimmungsorgan (z.B. Betriebsrat) betroffen sind.

2. Die Instanzen vor dem Arbeitsgericht

Das Klageverfahren beginnt stets vor dem Arbeitsgericht. Zuständig ist hier im Regelfall das Gericht am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Das Gericht ist unabhängig vom Streitwert zuständig.

Hat das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt, so kann die durch das Urteil benachteiligte Partei Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen, wenn das Urteil das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellt oder die Beschwer (Wert des durch das Urteil erlittenen Nachteils) mehr als 600 € beträgt. Das Gericht kann in Fällen mit besonderer Bedeutung auch die Berufung zulassen. Das Berufungsverfahren kann nur durch einen Anwalt durchgeführt werden. Hier gilt der Anwaltszwang.

Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes kann die benachteilige Partei Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen. Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. Die Revision ist aber nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision in seinem Urteil zugelassen hat. Es wird dies tun, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, oder wenn das Gericht von einem BAG-Urteil abweicht. Auch vor dem BAG herrscht Anwaltszwang.

3. Ablauf des Gerichtsverfahrens vor dem Arbeitsgericht

Das Klageverfahren beginnt durch die Klageerhebung beim zuständigen Arbeitsgericht. Die Klageerhebung erfolgt durch Einreichung eines Klageschriftsatzes oder durch Protokollierung der Klage bei der Rechtsantragsstelle.

Nach Eingang der Klage wird diese dem Beklagten zusammen mit einer Ladung zum Gütetermin zugestellt. Der Kläger erhält ebenso eine Ladung. Der Gütetermin soll besonders bei Kündigungsschutzklagen innerhalb von 3 Wochen ab Klagezugang stattfinden. Beim Gütetermin ist das Gericht stets nur mit einem hauptamtlichen Richter besetzt.

Es ist üblich, dass sich der Beklagte vor dem Gütetermin nicht zur Klageschrift äußert. Verboten ist es ihm aber nicht. Erst im Termin stellt der Beklagte seine Rechtsauffassung dar. Das Gericht verhandelt dann mit den Parteien über den Abschluss eines Vergleiches zur Klärung der Rechtsstreitigkeit. Ein Urteil gibt es in der Regel nicht. Lediglich wenn eine der Parteien nicht erscheint, kann diese im Rahmen eines Versäumnisurteils verurteilt werden.

Finden die Parteien keine Einigung, wird ein weiterer Gerichtstermin, der so genannte Kammertermin festgesetzt.

Vor diesem Termin liegen meist 2 bis 3 Monate, in denen die Parteien ihre Rechtsansichten schriftsätzlich austauschen. Im Kammertermin besteht das Gericht aus einem Berufsrichter (Volljurist) und zwei ehrenamtlichen Richtern (einen Arbeitnehmervertreter und einen Arbeitgebervertreter). Die Kammer fällt auch die Entscheidung, wenn die Streitsache entscheidungsreif ist und sich die Parteien noch immer nicht vergleichen wollen.

Das Urteil wird am Schluss der Sitzung gefällt und soll innerhalb von drei Wochen begründet werden.

Die Gerichtsgebühren werden erst nach dem Urteil fällig. Sie sind geringer, als bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht. Nimmt der Kläger die Klage zurück oder vergleichen sich die Parteien vor dem Kammertermin, fallen vor dem Arbeitsgericht überhaupt keine Gerichtsgebühren an. Die Gerichtskosten sind - wenn sie angefallen sind - vom Kläger zu zahlen. Dieser kann die Erstattung jedoch vom Beklagten verlangen, wenn er die Klage gewinnt.

Eine weitere Besonderheit des Arbeitsgerichtsprozesses ist, dass in der ersten Instanz der Unterliegende nicht die Kosten der anderen Partei zu tragen hat. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, ob sie nun gewinnt oder verliert. Dies gilt auch für vorgerichtliche Kosten (z.B. Mahnungen durch den Rechtsanwalt), die in arbeitsgerichtlichen Sachen nicht erstattungsfähig sind.
Erst in der zweiten Instanz (Berufung) werden auch die Rechtsanwaltskosten dem Unterliegenden auferlegt. Das heißt dennoch, dass jede Partei zunächst jeder ihren eigenen Anwalt bezahlen muss. Der Gewinner kann die Kosten jedoch von der anderen Seite erstattet verlangen. Gewinnt eine Seite nur teilweise, so bildet das Gericht eine Quote und die Anwaltskosten sind nur anteilig zu erstatten.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.03.2018)