Allgemeine Grundsätze im Zivilrecht
Das
Zivilrecht oder auch
Privatrecht befasst sich mit dem Recht der Bürger untereinander.
Es basiert auf einigen sehr wesentlichen Grundsätzen des Zivilrechtes
zu nennen, die gerade im deutschen Recht sehr wichtig sind.
Das Abstraktionsprinzip
Im deutschen (und auch im türkischen) Recht wird der Vertrag und seine
Erfüllung getrennt behandelt. Dies führt dazu, dass für
den Abschluss und die Erfüllung eines Kaufvertrages mehrere Verträge
erforderlich sind.
Zum Einen kommt es zu einem Kaufvertrag. In diesem regeln die Vertragsparteien,
wer welche Leistung zu erbringen hat.
Zum Beispiel:
Alois kauft von Berta einen Stadtplan. Im Kaufvertrag wird geregelt,
welcher Stadtplan zu welchem Preis zu leisten ist. Ein Eigentumsübergang findet allein durch den Kaufvertrag noch nicht statt.
Mit diesem Kaufvertrag besteht nur die Verpflichtung beider Parteien
diesen Vertrag zu erfüllen. Deshalb wird diese Art von Geschäften
als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet.
In einem Verpflichtungsgeschäft werden Ansprüche begründet.
Die Parteien verpflichten sich eine Handlung -z. B. Übereignung eines Stattplans- vorzunehmen.
Diese Verpflichtungen müssen noch erfüllt werden. Dies
erfolgt durch die Übereignung des Stadtplans an den Käufer (Alois)
und Übereignung des Geldes an den Verkäufer (Berta). Diese
Übereignungen sind für sich genommen auch wieder Verträge.
In diesen Verträgen einigt man sich darüber, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 BGB). Da man sich hier jedoch nicht verpflichtet, sondern direkt ein
Recht ändert - also über das Recht verfügt-, heißen diese Geschäfte Verfügungsgeschäfte.
In einem Verfügungsgeschäft werden direkt Rechte geändert
oder entstehen neu. Der Eigentümer des Stadtplans ändert sich.
Aufgabe 1: (Lösung)
Prüfen Sie, ob es sich in folgenden Fällen um
Verpflichtungs-, oder Verfügungsgeschäfte handelt.
a) Mietvertrag
b) Eintragung eines Wegerechtes an einem Grundstück
c) Bürgschaft
Die Privatautonomie
Die Privatautonomie bedeutet Vertragsfreiheit.
Diese Vertragsfreiheit bei
Verpflichtungsgeschäften
umfasst im wesentlichen drei Grundfreiheiten:
- Die Abschlussfreiheit: Die Abschlussfreiheit umfasst die Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Die Abschlussfreiheit besagt, dass jeder in der Wahl der Vertragspartner und in der Entscheidung, ob er einen Vertrag abschließen will frei sein muss. Von der Abschlussfreiheit gibt es nur wenige Ausnahmen, wie z.B. das Bestehen eines Vorvertrages, in dem sich eine Partei zum Vertragsabschluss verpflichtet hat; Bestehen eines Vorkaufsrechtes u. s. w.
- Die Formfreiheit: Die Formfreiheit besagt, dass die Vertragsparteien wählen können, in welcher Form der Vertrag geschlossen werden kann. Als denkbare Form-Alternativen bestehen hier die mündliche Form (auch konkludentes Handeln), Die Schriftform, die Textform und die notarielle Form. Lediglich in einigen Fällen schriebt das Gesetz Mindestformvorschriften vor. (mehr zur Form)
- Die Gestaltungsfreiheit: Die Gestaltungsfreiheit ist wohl eine der wichtigsten Freiheiten beim Abschluss zivilrechtlicher Verpflichtungsgeschäfte. Die Parteien können frei vereinbaren, zu welchen Leistungen sie sich verpflichten wollen und wie diese konkret ausgestaltet sein sollen.
Deshalb konnten neue Vertragstypen, wie Leasingvertrag, Faktoringvertrag
oder Franchising entstehen.
Trotz der Freiheit gibt es diverse Beschränkungen. So sind dennoch bestimmte Vereinbarungen unwirksam
- wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen (z.B. Knebelungsverträge),
- wenn im Vertrag ein Dritter verpflichtet wird (Vertrag zu Lasten Dritter),
- wenn gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird (z.B. Menschenhandel, Verkürzung gesetzlich vorgeschriebener Mindestkündigungsfristen z.B. § 622 BGB),
- u.s.w.
Bei den Verfügungsgeschäften sind sie allerdings an die im Gesetz verankerten Formen gebunden. Dort gibt es z.B. Verpfändungen (Eigentum wie bisher bleibt bestehen) oder Eigentumsübertragungen. Die Parteien dürfen jedoch keine Mischformen aus diesen Verfügungen bilden, weil dann unklar wird, wer nun Eigentümer sein soll
Bei den Verfügungsgeschäften ist die
Vertragsfreiheit inhaltlich stärker beschränkt. Möchte man
ein Recht ändern oder übertragen, so ist man auf die Rechtsinstitute
des BGB beschränkt (z.B. Eine Übertragung von Eigentum ist nur
nach den Maßgaben der §§ 929 BGB ff. möglich). Die
Freiheit besteht nur in der Wahl der Vertragspartner.
z.B. Alois hat an Berta ein Grundstück
verkauft. Solange er noch Eigentümer ist kann er es aber trotzdem
an Carlos übereignen. (Er muss nur mit erheblichen Schadensersatzansprüchen
von Berta rechnen.)
Überblick Vertragsrecht
Lösungen
Aufgabe 1:
a) Mietvertrag- Verpflichtungsgeschäft: Die Parteien verpflichten sich hier
zur Nutzungsüberlassung bzw. zur Mietpreiszahlung.
b) Wegerecht - Verfügungsgeschäft: Die Parteien führen direkt das
Recht herbei, dass ein Nichteigentümer ein Grundstück betreten
darf.
c) Bürgschaft - Verpflichtungsgeschäft: Der Bürge verpflichtet sich, zu
zahlen, falls der Hauptschuldner nicht zahlen kann.